Das ist zulässig, weil keine Zweckentfremdung vorliegt
Eigentumswohnung zeitweilig über AirBNB vermietet
Eine Stewardess benutzt ihre Münchner Eigentumswohnung im Prinzip selbst. Da sie berufsbedingt öfter abwesend ist, vermietete sie die Wohnung hin und wieder für einige Tage über die Vermittlungsplattform AirBnB. Dagegen schritt die Landeshauptstadt München ein: An Touristen zu vermieten, stelle eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum dar, erklärte die zuständige Behörde. Damit sei Schluss.
Dagegen klagte die Frau und bekam vom Verwaltungsgerichtshof München (Az. 12 B 21.913) Recht. In diesem Fall sei das Verbot sinnlos. Die Stewardess nutze ihre Eigentumswohnung jedoch überwiegend selbst und vermiete sie immer nur kurz, wenn sie beruflich unterwegs sei. Wenn man ihr das untersage, helfe das dem Münchner Wohnungsmarkt überhaupt nicht.
Von Zweckentfremdung von Wohnraum könne hier nicht die Rede sein. Dieser Vorwurf treffe dann zu, wenn Eigentümer eine - selbst nicht dauerhaft genutzte - Wohnung an Touristen vermieteten, um Mieteinnahmen zu maximieren. In solchen Fällen sorge das Vermietungsverbot dafür, dass Wohnraum wieder dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehe. Im Fall der Stewardess führe das Verbot nur dazu, dass die Wohnung in der Abwesenheit leer stehe. OnlineUrteile.de
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