nd-aktuell.de / 14.01.2022 / Ratgeber / Seite 22

Rechtsstreit um »Innentüren streichen« - was ist überhaupt zulässig?

rund um die Schönheitsreparaturen

In dem zugrunde liegenden Fall hat das Landgericht Berlin (Az. 65 S 292/20) im Urteil vom 6. Juli 2021 entschieden. Die Mieter sollten in einer Altbauwohnung nach Mietvertragsende die abgeschliffenen Zimmertüren ölen. Nach der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag war das »Streichen der Innentüren« geschuldet. Die Mieter hielten aufgrund dessen nur ein Streichen der Türen in weißer Farbe für erforderlich. Da die Vermieterin dies anders sah, erhob sie Klage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vermieterin könne nicht verlangen, dass die Zimmertüren geölt werden müssen. Eine solche Verpflichtung lasse sich nicht mit dem Wortlaut der Schönheitsreparaturklausel in Übereinstimmung bringen. Ein Ölen sehe die Klausel nicht vor.

Es sei üblich, so das Landgericht, dass Zimmertüren in einem Altbau einen weißen Farbanstrich haben. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so müsse er dies dem Mieter zumindest mitteilen. Ohne eine solchen Hinweis müsse kein Mieter erwarten, Zimmertüren abbeizen und ölen zu müssen.

Unklare Klausel bei Streichpflicht des Mieters

Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass der Wohnungsmieter für das »Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen« verpflichtet ist, so ist unklar, ob das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet ist, was unzulässig wäre.

Diese Unklarheit geht gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters, so dass die Abwälzung der Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist. Zu dieser Einschätzung kam das Amtsgericht Hamburg (Az. 49 C 493/19) in seinem Urteil vom 15. Mai 2020.

In dem verhandelten Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hamburg um die Auszahlung der Mietkaution. Diese hielt die Vermieterin zurück, da die Mieter ihrer Meinung nach nicht ihrer Schönheitsreparaturpflicht nachgekommen seien. Nach einer Klausel im Mietvertrag waren die Mieter unter anderem für das »Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen« verantwortlich. Dieser Streichpflicht seien die Mieter nicht nachgekommen.

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen stehe ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Mieter seien nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, da die entsprechende mietvertragliche Abwälzung unwirksam sei. Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel werde nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Formulierung »von innen« hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen würde. Zweifel gehen aber insoweit gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Vermieters. kostenlose-urteile.de/nd