nd-aktuell.de / 11.02.2022 / Ratgeber / Seite 30

»Knöllchen« nach dem Einkauf sind keine Seltenheit - aber rechtens?

Fragen & Antworten zur Rechtslage auf dem Supermarktparkplatz

Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung

Für die Kontrolle ihrer Parkplätze engagieren Supermarktbetreiber oft private Unternehmen, die auch die »Strafzettel« ausstellen. Aber nicht alle Strafen und Maßnahmen müssen Betroffene akzeptieren.

Sind »Knöllchen« auf dem Supermarktparkplatz überhaupt erlaubt?

Ist der Supermarktbetreiber Eigentümer des Parkplatzes, darf er im Rahmen der gültigen Gesetze die Regeln festlegen. Er kann die Kunden also kostenlos parken lassen und eine Höchstparkdauer festsetzen oder die Nutzung einer Parkscheibe verlangen. Entweder kümmert sich der Betreiber selbst um die Parkplatzkontrolle oder er lagert die Überwachung an eine Firma aus.

Wer eine solche Parkfläche nutzt, geht mit dem Grundbesitzer einen Vertrag ein und akzeptiert mit der Nutzung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hält sich ein Parkplatznutzer nicht daran, verletzt er den Vertrag und der Besitzer oder die Überwachungsfirma darf einen »Strafzettel« ausstellen. Da es sich um einen privaten Parkplatz handelt, fällt hier kein klassisches Verwarnungsgeld, sondern eine Vertragsstrafe an.

Worauf sollten Parkplatznutzer unbedingt achten?

Damit sich Parkplatznutzer überhaupt über die Geschäftsbedingungen informieren können, müssen gut lesbare Schilder etwa auf eine begrenzte Parkdauer beziehungsweise die Pflicht zur Nutzung einer Parkscheibe hinweisen. Zudem muss auf den Schildern angegeben sein, dass Strafen drohen, wenn die Nutzungsbedingungen verletzt werden. Solche Hinweisschilder können gleich am Eingang der Parkfläche stehen, aber den Parkplatznutzern kann auch zugemutet werden, dass sie sich kurz nach großen, übersichtlichen Schildern umsehen.

Wie hoch sind in aller Regel die Vertragsstrafen?

Wer eine Vertragsstrafe kassiert, muss mit Kosten in Höhe von 20 bis 30 Euro rechnen. Die Beträge liegen zwar deutlich über dem, was im öffentlichen Verkehrsraum bei einem Parkverstoß fällig wird - häufig handelt es sich sogar um das Doppelte. Allerdings sehen Gerichte dies als angemessen an.

Eine Faustregel lautet: Ist die Vertragsstrafe mehr als doppelt so hoch wie das Verwarnungsgeld, das im öffentlichen Raum fällig wäre, ist die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Denn laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) § 307 Abs. 2 Nr. 1 ist dann von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen.

Ist es sinnvoll, in einem solchen Fall Einwendung zu erheben?

Betroffene sollten in jedem Fall prüfen, ob sich eine Einwendung lohnt. Wer beispielsweise eine unangemessen hohe Strafe von 50 Euro zahlen soll, kann dagegen vorgehen. Zudem kann es gerade bei Großeinkäufen vorkommen, dass die zulässige Höchstparkdauer überschritten wird. In einem solchen Fall zeigen sich viele Supermarktbetreiber kulant und verzichten zum Beispiel gegen Vorlage des Kassenbons, auf dem die Zeit festgehalten ist, auf die Forderung.

War das Hinweisschild nicht gut sichtbar oder verdreckt oder war die Schrift viel zu klein, empfiehlt es sich, ein Foto zu machen, um die Umstände nachweisen zu können. Weiterhin ist es ratsam, einen genauen Blick auf das Knöllchen zu werfen: Sind hier etwa Punkte wie »Abschleppvorbereitung« aufgelistet, aber das Auto wurde nie abgeschleppt und das Abschleppen nie vorbereitet? Auch dann gilt es, die Überwachungsfirma oder den Parkplatzbetreiber zu kontaktieren. Der Ansprechpartner ist dann sogar dazu verpflichtet, entsprechende Nachweise dafür vorzulegen.

Wer eine Einwendung vortragen möchte, sollte sich schriftlich an den Betreiber oder das Überwachungsunternehmen wenden und in einer Stellungnahme darlegen, warum die Forderung ungerechtfertigt ist.