Keine Auszahlung
Gelochtes Sparbuch
Zu dieser Entscheidung kam das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 29 C 4021-19 (46)). In dem verhandelten Fall ging es um zwei Sparbücher, eines davon war gelocht. Im Jahr 2002 hatte die Klägerin die Sparkonten bei einer Privatbank eröffnet. Im Dezember 2008 besuchte sie eine Filiale der Bank, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als »Gutschrift« übertragen wurden. 2019 legte die Frau das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und verlangte die Auszahlung des Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro.
Die beklagte Bank verweigerte dies jedoch mit der Begründung, das gelochte Sparbuch sei bereits im Dezember 2008 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden. Daraufhin klagte die Frau.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach Überzeugung des Amtsgerichts ist das vorgelegte, gelochte Sparbuch aufgelöst und der entsprechende Betrag auf das zweite Sparbuch gutgeschrieben worden. Dafür spräche die zusammengesetzte »krumme« Gutschrift aus dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert mit den Zinsbeträgen. Zudem sei der zuerkannte Betrag als »Gutschrift« und nicht als »Einzahlung« im Verwendungszweck beschrieben worden. Es sei gängige Praxis, entwertete Sparbücher zu lochen. Die Frau gab an, das Sparbuch selbst gelocht zu haben. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht. DAV/nd
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