nd-aktuell.de / 11.02.2022 / Ratgeber / Seite 25

Die Anträge des Bundestages im Überblick

Antrag I

Eine Gruppe um den jetzigen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), der FDP-Gesundheitsexpertin Katrin Helling-Plahr und der Linken-Politikerin Petra Sitte hat den Entwurf für ein »Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe« vorgelegt. Dieser formuliert:

»Voraussetzungen, damit sich Menschen zukünftig einer Begleitung bis zum Lebensende sicher sein können und auch Zugang zu Medikamenten zur Selbsttötung erhalten.«

Grundvoraussetzung ist ein »autonom gebildeter, freier Wille« des Sterbewilligen. Der Entschluss zur Selbsttötung muss ohne unzulässige Einflussnahme oder Druck gebildet worden sein. Ein suizidwilliger Mensch muss beraten und dabei auch über Handlungsalternativen aufgeklärt werden.

Die Länder müssen ein ausreichend plurales Angebot an wohnortnahen Beratungsstellen sicherstellen. Ein Arzt darf bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Arzneimittel zum Zwecke der Selbsttötung verschreiben. Er ist verpflichtet, den Betroffenen mündlich und in verständlicher Form über sämtliche Umstände einschließlich Behandlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der Palliativmedizin aufzuklären.

Antrag II

Eine Gruppe um den Abgeordneten Ansgar Heveling und den früheren Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU) will festlegen:

Die geschäftsmäßige Suizidhilfe soll grundsätzlich strafbar sein, um die Autonomie der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens vor inneren und äußeren Einwirkungen wirksam zu schützen. Nur unter sehr speziellen Voraussetzungen soll sie nicht unrechtmäßig sein. Dies sei notwendig, um die Umsetzung einer freiverantwortlichen Suizidentscheidung und die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht faktisch unmöglich zu machen.

Um festzustellen, ob ein Suizidentschluss wirklich in freier Verantwortung getroffen wurde, sollen grundsätzlich mindestens zwei Untersuchungen mit hinreichendem Abstand durch einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie Vorschrift sein. Auch eine Beratung, die individuelle Hilfeangebote eröffnet, soll es geben. Eine Suizidhilfe für Minderjährige soll ausgeschlossen sein.

Antrag III

Renate Künast und Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) legten einen Entwurf für ein »Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben« vor. Darin heißt es:

Den Betroffenen ist ein klarer Zugang zu Betäubungsmitteln zu eröffnen, die zur Verwirklichung ihres Suizidwunsches nötig sind. Dabei wird unterschieden, ob diese ihren Tod wegen einer schweren Krankheit oder aus anderen Gründen anstreben. Im ersteren Fall soll den Ärzten eine entscheidende Rolle bei der Prüfung zukommen, ob das Hilfsmittel zur Verfügung gestellt wird. Im letzteren Fall soll es höhere Anforderungen geben, etwa eine Dokumentation der Dauerhaftigkeit eines selbstbestimmten Entschlusses zum Suizid. Der Ärzteschaft hat hier keine zentrale Rolle.

Sterbewillige sollen ihren Sterbewunsch in einer schriftlichen Erklärung bekunden. Der Suizid muss vom Sterbewilligen selbst vollzogen werden. Er kann sich dabei von Ärzten sowie von Dritten begleiten und unterstützen lassen.

Sterbewillige müssen sich von einer zugelassenen privaten unabhängigen Stelle mindesten zwei Mal beraten lassen. Das Beratungsgespräch soll das Ziel verfolgen, dass den Sterbewilligen alle Umstände und Hilfsangebote bekannt werden, die ihre Entscheidung ändern könnten.

Antrag IV

Eine Abgeordnetengruppe fast aller Fraktionen (außer AfD) vom 27. Januar 2022 fordert:

Im Kern des Entwurfs »zum Schutz der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zu Selbsttötung« soll die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung grundsätzlich unter Strafe gestellt werden, aber mit einer Ausnahmeregelung für Volljährige: Um die freie Entscheidung ohne inneren und äußeren Druck festzustellen, sollen in der Regel zwei Untersuchungen durch einen Facharzt*in für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und eine umfassende ergebnisoffene Beratung vorgegeben werden. dpa/nd