Das Finanzamt muss nur die Kosten für eine Wohnung bis 60 Quadratmeter anerkennen, wenn sich Berufstätige am Firmenort eine Zweitwohnung nehmen müssen. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für ein größeres Domizil daher nur entsprechend anteilig im Rahmen der doppelten Haushaltführung abziehbar (Az. VI R 10/06).
Die Kürzung bezieht sich neben der Miete auch auf die Nebenkosten sowie das Honorar für die Reinigungskraft. Darauf weist die Kanzlei Ebner, Stolz & Partner hin.
Die Wahl von größeren Räumlichkeiten fällt in den Privatbereich. Zudem dürfen Lage und Ausstattung nur dem durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entsprechen. »Sonst kommt es bei noblem Wohnwert sogar bei einem kleineren Domizil zur Kürzung von Werbungskosten«, erläutert Steuerberater Wilfried Steinke. Der Flächenbegrenzung können Angestellte auch nicht mit der plausiblen Begründung entgehen, in Firmennähe herrsche ein chronischer Mangel an Kleinwohnungen oder durch den erforderlichen schnellen berufsbedingten Umzug auf Geheiß des Chefs wäre keine Zeit für die entsprechende Wohnungswahl in kleinerem Umfang geblieben.
In einem weiteren aktuellen Urteil macht der BFH gleich die Ausnahme von der 60-qm-Regel (Az. VI R 23/05).
Werden Räume am Beschäftigungsort anlässlich der doppelten Haushaltsführung als Büro benutzt, zählen die extra. Dies gilt immer dann, wenn die Voraussetzungen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmers erfüllt sind. »Dann zählen Miete und Nebenkosten insoweit anteilig separat als Werbungskosten«, sagt der Experte. Weist das restliche Domizil zum Wohnen und Schlafen maximal 60 qm auf, kann dies ebenfalls komplett abgesetzt werden.
Allerdings ist diese Option seit diesem Jahr nicht mehr so oft nutzbar, da der Abzug des Arbeitszimmers eingeschränkt wurde. Der Berufstätige muss seinem Finanzamt am Heimatort nachweisen, dass das Büro in der weit entfernten Zweitwohnung den Mittelpunkt seiner Arbeit darstellt. Hilfreich ist hier sicherlich eine entsprechende Bescheinigung vom Chef in der Ferne.
Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung, wenn die Beschäftigung in der Ferne keine tägliche Rückkehr zur Hauptwohnung zulässt. Dann sind neben den Kosten für die Zweitwohnung auch die weiten Heimfahrten absetzbar. Alternativ kann der Arbeitgeber die Kosten hierfür auch steuerfrei erstatten. Ob eine solche doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt wird, hängt nicht vom Familienstand ab. »Maßgebend ist lediglich, ob am Hauptwohnort ein eigener Hausstand, also eine eingerichtete Wohnung vorhanden ist«, sagt Steinke.
Bereits seit 2003 sind die Kosten zeitlich unbegrenzt absetzbar, sofern berufliche Gründe für einen Zweitwohnsitz auf längere Sicht vorliegen. Eheleute können ihre Aufwendungen jeweils separat absetzen, wenn sie beide in die Fremde pendeln. Arbeitnehmer können die erste und letzte Fahrt inklusive dem Aufwand für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Zusätzlich gibt es für die ersten drei Monate pro Tag eine Verpflegungspauschale von 24 Euro.
Familienheimfahrten akzeptiert das Finanzamt einmal pro Woche mit der Entfernungspauschale von 30 Cent, beim doppelten Haushalt auch 2007 weiterhin ab dem ersten Kilometer. Statt der Beschränkung auf eine Fahrt pro Woche dürfen alternativ auch sämtliche Fahrten unter der Woche angesetzt werden, wenn im Gegenzug auf den Ansatz der Kosten für Unterkunft und Verpflegung verzichtet wird. Diese Option gilt jeweils für ein Jahr. »Der Ansatz sämtlicher Fahrten rentiert sich bei mehrmaligem Pendeln in der Woche und weiten Strecken nach Hause«, gibt Steinke als Faustregel vor: Gleichzeitig sollte die Miete am Zweitwohnsitz nicht hoch sein.
Wer sich hingegen für die wöchentliche Heimfahrt entscheidet, kann zusätzlich Aufwendungen für das auswärtige Domizil bis 60 qm wie Miete und Nebenkosten absetzen oder von der Firma steuerfrei erstatten lassen.