Verbraucher mit einem geringen Einkommen können sich unter gewissen Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag [1]befreien lassen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Grund für eine Befreiung ist unter anderem der Bezug folgender Sozialleistungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII), Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII), Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Blindenhilfe. Einen Nachweis über den Bezug einer Sozialleistung stellt die Sozialbehörde aus. Wohngeld allein ist kein Grund zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Der Umzug in ein Pflegeheim berechtigt zur Abmeldung vom Rundfunkbeitrag, da Bewohner dort nicht beitragspflichtig sind. Für die Abmeldung ist nur ein Nachweis des Pflegeheims nötig.
Lesen Sie auch: System der Selbstbereicherung[2] – Der Sender RBB hat Geld verprasst und wünscht sich nun eine Erhöhung der Rundfunkbeiträge.
Studierende, die Bafög erhalten und nicht bei den Eltern wohnen, können sich ebenso befreien lassen wie Menschen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 sowie Blinde (60 GdB) oder vollkommen Gehörlose müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages zahlen. Im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen »RF« stehen. VZ Hamburg/nd
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/1192746.gez-rundfunkbeitrag-gruende-fuer-befreiung.html