Hohe Rendite, schnelles Geld, vermeintlich harmlose Mails oder Jobangebote von der Finanzaufsicht Bafin: Betrüger versuchen alles Unmögliche, um Geld oder Daten abzugreifen. »Seien Sie im Umgang mit sensiblen Daten rund um die Kontonutzung stets wachsam«, rät die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Betrugsfall wird Ihnen Ihre Bank oder Sparkasse[1] den Schaden nur zurückzahlen, wenn Sie alle Sorgfaltspflichten erfüllt und keinerlei Mitschuld am Betrug haben. Bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Verhalten haftet das Geldinstitut jedoch nicht.
Probleme gab es daher in der Vergangenheit häufig bei ganz gewöhnlichen Überweisungen, die an einen »falschen« Empfänger gingen. Viele Betrugsmaschen[2] basieren nämlich darauf, Geldsummen nur vermeintlich an die rechtmäßigen Empfänger zu senden. Tatsächlich wird das Geld umgeleitet und landet auf Konten von Betrügern. Opfer haben meist nur geringe Chancen, das Geld von ihrer Bank zurückzuerhalten.
Einer der Gründe ist eine Gesetzeslücke: Der Abgleich von IBAN und Empfängername ist in der Europäischen Union nicht vorgeschrieben. Ihre persönliche IBAN, die »Internationale Bankkontonummer« (englisch: International Bank Account Number), ist standardisiert. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Ländercode, der Leitzahl Ihrer Bank oder Sparkasse und Ihrer persönlichen Kontonummer. IBAN wurde entwickelt, um den Zahlungsverkehr einfacher und grenzüberschreitend zu gestalten.
Ab 9. Oktober soll diese Gesetzeslücke geschlossen sein. Dann sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einer Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Das gilt dann für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Banking oder am Schalter. Und sie gilt sogar für Echtzeitüberweisungen.
Der Fachbegriff der Neuregelung lautet »Verification of Payee« (VoP). »Das neue Verfahren wird im Hintergrund abgewickelt«, erklärt David Riechmann, Finanzexperte der Verbraucherzentrale NRW. Wenn eine Bank oder Sparkasse eine Überweisung zur Ausführung erhält, fragt sie bei der Bank des Empfängers ab, ob der eingetragene Name zur aufgeführten IBAN passt. Die Banken prüfen zudem den Bankcode (BIC) und eine Referenznummer.
Der Abgleich dauert nur wenige Sekunden. Wenn alles korrekt ist, also Name und Kontoinhaber zusammenpassen, erhält der »Zahler« (im Regelfall die ausführende Bank) ein positives Signal, dass die Überweisung freigeben werden kann.
Bei kleinen Abweichungen etwa durch Schreibfehler ist vorgesehen, dass der »Zahler« (das kann auch der Bankkunde sein, also Sie) den tatsächlichen Namen des Kontoinhabers angezeigt bekommt. So kann er prüfen, ob es sich um den richtigen Empfänger handelt.
Fällt der Abgleich negativ aus, wird mit einem deutlichen Hinweis gewarnt. Dann sollte man eine Überweisung tatsächlich nicht freigeben – oder nur dann, wenn der Grund für die Abweichung bekannt ist und ein Betrugsversuch auszuschließen ist.
Wenn der Abgleich kein Ergebnis bringt, etwa durch fehlende Daten oder technische Probleme, werden »Zahler« darüber informiert und müssen selbst entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Überweisung dennoch freizugeben. Besser wäre es, so Verbraucherschützer Riechmann, dies zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen.
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Doch wie korrekt müssen die Empfängerangaben eigentlich sein? Grundsätzlich sollte man bei Überweisungen stets darauf achten, dass der Empfänger bekannt und dessen Kontodaten korrekt eingetragen sind. Das gilt besonders für die Echtzeitüberweisung. Diese müssen alle Geldinstitute ihren Kunden ebenfalls ab Oktober (2025) als Möglichkeit anbieten. Bei einer Echtzeitüberweisung entfallen die bisher üblichen Bearbeitungstage durch die Bank, das Geld ist sofort bei den angegebenen Empfängern. Die meisten Banken und Sparkassen dürften für diesen Service zusätzliche Gebühren verlangen.
Nicht stören sollten Abweichungen bei Umlauten oder Groß- und Kleinschreibung. Bei Firmennamen ist es ratsam, den vollständigen Namen aus der Rechnung zu übernehmen. Auf die Rechtsform soll verzichtet werden können (AG, GmbH & Co).
Für Verbraucher bringt die neue Regelung auch neue Risiken mit sich: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet nun selbst und kann die Bank oder Sparkasse nicht für den Schaden verantwortlich machen. Nur wenn der Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld trotzdem nicht beim gewünschten Empfänger ankommt.
Der Kontenvergleich der Finanzaufsicht Bafin[4] zeigt im Internet übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland an.