nd-aktuell.de / 03.09.2025 / Wirtschaft und Umwelt

Google-Zerschlagung in den USA vom Tisch

Das Urteil im Monopolverfahren könnte für den Internetkonzern dennoch schmerzhaft sein

Google-Apps sind häufig voreingestellt auf Smartphones.
Google-Apps sind häufig voreingestellt auf Smartphones.

Washington. Die US-Regierung ist vor Gericht mit dem Versuch gescheitert, eine Zerschlagung des Internetriesen Google zu erwirken. Der mit dem Fall befasste Richter Amit Mehta in Washington entschied, dass das Unternehmen nicht gezwungen werden sollte, sich vom Webbrowser Chrome und dem Mobil-Betriebssystem Android zu trennen. Die Regierung sei mit ihren Forderungen zu weit gegangen, heißt es in dem 230 Seiten langen Urteilsspruch. Die Klage war bereits 2020 am Ende der ersten Amtszeit von US-Präsident Donald Trump eingereicht und von der Biden-Regierung fortgesetzt worden.

Zugleich untersagte der Richter Google exklusive Vereinbarungen für die Verbreitung seiner Dienste – das betrifft etwa die Web-Suche, Chrome und die KI-Software Gemini. Allerdings wird der Konzern andere Unternehmen wie Apple oder den Firefox-Entwickler Mozilla grundsätzlich weiterhin dafür bezahlen können, dass sie seine Dienste vorinstallieren oder prominent platzieren.

Apple bekommt nach Informationen aus dem Prozess Milliarden Dollar dafür, dass die Google-Suche auf iPhones als Standard vorinstalliert wird. Für Mozilla ist die Vorinstallation der Google-Suche im Browser Firefox eine zentrale Einnahmequelle. In der EU werden Nutzer inzwischen ausdrücklich gefragt, welche Suchmaschine sie nutzen wollen. Einen solchen Auswahlzwang für die USA, der stillschweigend getroffene Voreinstellungen verhindern soll, lehnte der Richter ab.

Google wird zugleich einige Daten aus seiner Suchmaschine mit Konkurrenten teilen müssen. Das betrifft unter anderem Teile des Suchmaschinen-Index, der beim Durchforsten des Internets erstellt wird, sowie einige Informationen zu Interaktionen mit Nutzern. Die Daten sollen rivalisierenden Suchmaschinen wie Microsofts Bing und Duck-Duck-Go, aber auch KI-Firmen wie dem Chat-GPT-Entwickler Open-AI und Perplexity bei der Entwicklung ihrer Konkurrenzprodukte helfen.

An der Börse wurde das Urteil als Erfolg für Google gesehen: Die Aktie des Mutterkonzerns Alphabet stieg im nachbörslichen Handel um 6,7 Prozent. Auch für das Apple-Papier ging es um knapp drei Prozent aufwärts. Beim iPhone-Konzern bessern die Einnahmen von Google das Geschäft in der Dienstleistungssparte auf.

»Am Ende ändert sich nichts«, kommentierte der Investor Gene Munster das Urteil im Wirtschaftssender CNBC. Jonathan Kanter, der einst für die Wettbewerbspolitik im US-Justizministerium zuständig und damit auch an der Klage gegen Google beteiligt war, sah das Scheitern des Vorhabens einer Zerschlagung als Sieg für Google. Zugleich wertete er es als Teilerfolg der Regierung, dass der Richter im Urteil neben Suchmaschinen auch das schnell wachsende Geschäft mit Künstlicher Intelligenz und die neuen Google-Konkurrenten berücksichtigte. Perplexity hatte bereits Interesse an einem Kauf von Chrome angemeldet für den Fall, dass Gerichte eine Abspaltung des Webbrowsers verfügen sollten.

Für die US-Regierung betonte Vize-Justizministerin Abigail Slater, dass die vom Richter angeordneten Maßnahmen für mehr Wettbewerb bei Künstlicher Intelligenz sorgen würden. Zugleich denke die Regierung über ihr weiteres Vorgehen nach. Der Google-Konzern wiederum teilte mit, man müsse das Urteil noch analysieren, sei aber in Sorge darüber, welche Folgen das Teilen von Suchmaschinen-Informationen für den Datenschutz haben könnte.

Richter Mehta hatte vor gut einem Jahr festgestellt, dass Google ein Monopol bei der Web-Suche hat – und es mit unlauteren Mitteln gegen Konkurrenz verteidigte. In dem zweiten Prozess mit dem nun gefällten Urteil ging es um die Konsequenzen daraus.

Aber auch das könnte nur ein weiterer Zwischenschritt sein: Google kündigte bereits an, in Berufung gehen zu wollen. Der Internetkonzern musste aber zuerst die Entscheidung zu den Konsequenzen abwarten, um auch den Richterspruch zum Monopol-Prozess anfechten zu können. dpa/nd