nd-aktuell.de / 30.11.2025 / Wirtschaft und Umwelt

Nach EuGH-Urteil: Was bleibt vom EU-Mindestlohn?

Rechtsexperte Ernesto Klengel erklärt, warum er trotz Einschränkungen Rückenwind für ein soziales Europa spürt

Interview: Felix Sassmannshausen
Auch beim Mindestlohn ist in Deutschland noch reichlich Luft nach oben.
Auch beim Mindestlohn ist in Deutschland noch reichlich Luft nach oben.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November die EU-Mindestlohnrichtlinie bestätigt, in Teilen aber auch kassiert. Was bedeutet das Urteil für Menschen mit Niedriglohnjobs?

Im Geldbeutel wird man es nicht direkt spüren. Die Entscheidung des EuGH basiert auf der Mindestlohnrichtlinie, aber die Vergütung in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Mindestlohngesetz. Das war nicht Gegenstand der Entscheidung. Indem die Richtlinie Verfahren und Kriterien enthält, die die Ermittlung des Mindestlohns betreffen, kann sie eine Erhöhung des Mindestlohns unterstützen. Dadurch, dass der Gerichtshof diese wesentlichen Bestandteile der Richtlinie aufrechterhält, steigt die Chance auf angemessene Mindestlöhne, gerade im Niedriglohnbereich. Und was der Gerichtshof vollständig unangetastet gelassen hat, war die Vorgabe für Aktionspläne für Tarifverträge, wenn die Tarifbindung unter 80 Prozent liegt. Wenn man optimistisch ist, könnte man sagen, dass die Chancen auf einen Arbeitsvertrag mit Tarifentlohnung steigen.

Dass der EuGH Brüssel in die Schranken gewiesen hat, ist also kein Stoppschild für die weitere soziale Integration der EU?

Die Richtlinie selbst hat im Wesentlichen Bestand. Es gibt weiterhin Rückenwind für Mindestlöhne und für die Stärkung der Tariflöhne. Das war in der Vergangenheit teilweise andersherum, wenn wir uns an die verheerende Rolle der EU im Rahmen der Troika während der Eurokrise zurückerinnern. Damals hatten EU-Institutionen Mitgliedstaaten, denen marode Staatsfinanzen vorgeworfen wurden, Zielvorgaben vom Abbau von Arbeitnehmerrechten gemacht. Insofern ist hier ein Paradigmenwechsel eingetreten. Der EuGH hat jetzt gesagt: Die EU kann dazu beitragen, dass das allgemeine Entgeltniveau steigt. Aber es ist keine unmittelbare Vorgabe für die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts möglich. Auch für die soziale Dimension ist das Urteil kein Stoppschild. Die EU kann weiterhin Sozialpolitik betreiben und sozialpolitische Richtlinien erlassen. Beim Befristungsrecht, bei Teilzeitbestimmungen oder bei der Leiharbeit haben wir Regulierungen, in vielen anderen Fragen auch. Die EU könnte sogar weitergehen. So wäre ein europäischer Kündigungsschutz möglich.

Dennoch bleibt der Mindestlohn nationale Angelegenheit und die Richtlinie gilt nur für Staaten, die bereits eine gesetzliche Untergrenze haben. Das klingt nicht nach einem Schritt in Richtung soziales Europa.

Die Mindestlohnrichtlinie ist ein Zeichen für einen Politikwechsel, aber die juristische Durchschlagskraft ist nicht stark, das ist sicher so. Das liegt an den Grundlagenverträgen selbst, in denen Entgeltbestimmungen und das Streikrecht explizit ausgenommen sind. Das ist ein Problem im EU-Grundlagenrecht. Die EU ist seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine marktorientierte Organisation und denkt die Integration nicht über soziale Fragen und auch nicht über Menschen, sondern über die Herstellung eines Binnenmarktes. Das Soziale ist nur flankierend und nicht mal da vollständig ausgeprägt.

Bestand hat nach dem EuGH-Urteil, dass Regierungen bei einer Tarifbindung von unter 80 Prozent nationale Aktionspläne vorlegen müssen. Deutschland liegt bei einer Quote von unter 50 Prozent. Wie handfest ist die Vorgabe?

Sie ist in dem Sinne eine harte Pflicht, dass es einen solchen Aktionsplan geben muss. Juristisch ist es aber nicht sehr handfest. Und der EuGH hat diese Verpflichtung nun noch mal etwas abgeschwächt. Er hat nämlich gesagt, dass es keine Zielverpflichtung gibt, sondern lediglich eine Handlungspflicht, wenn die 80 Prozent unterschritten werden – es muss etwas passieren, aber es müssen nicht diese 80 Prozent erreicht werden. Dennoch: Dass es einen politischen Prozess gibt, in dem über die Stärkung der Tarifbindung gesprochen wird und in dem verschiedene Mittel erörtert werden, die darauf abzielen, ist ein Fortschritt. Die Gewerkschaften haben diesen politischen Rückwind und wollen ihn nutzen.

Was muss die Bundesregierung machen, um die Richtlinie umzusetzen?

Zunächst muss sie überprüfen, ob das Mindestlohngesetz den Vorgaben der Richtlinie entspricht oder ob die Referenzwerte nicht stärker berücksichtigt werden müssen. Wenn man den international anerkannten Standard von 60 Prozent des Medianlohns heranzieht, müsste der Mindestlohn nach den Daten des WSI der Hans-Böckler-Stiftung bei etwa 15 Euro brutto pro Arbeitsstunde liegen und nicht nur bei 13,90 Euro, wie er für 2026 vorgesehen ist. Zum anderen muss die Bundesregierung jetzt an einem Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung arbeiten und konkrete Vorschläge entwickeln, wie die Tarifbindung wieder erhöht werden kann. Das Ziel ist es, nach dem dramatischen Niedergang der Tarifbindung in Deutschland endlich eine Trendumkehr herbeizuführen.

Was sollte da aus Ihrer Sicht drinstehen?

Es gibt verschiedene Baustellen: Man sollte Konstruktionen der Unternehmen einschränken, um die Tarifbindung bei Betriebsübergängen oder Umstrukturierungen zu erhalten. Arbeitgeber flüchten aus der Tarifbindung, indem Wirtschaftsverbände die sogenannte OT-Mitgliedschaft (nicht tarifgebundene Mitgliedsformen) bereithalten. So etwas könnte man einschränken oder verbieten. Auch kann man Vorteile in Tarifverträgen für Gewerkschaftsmitglieder wieder erlauben. Das ist eine Gerechtigkeitsfrage: Diejenigen, die durch ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft zu höheren Löhnen beitragen, sollen auch etwas davon haben. Und es geht darum, die Tarifbindung abzusichern über Allgemeinverbindlichkeitserklärungen. Ein Tarifabschluss muss dann für die gesamte Branche zur Anwendung kommen. Als Institut arbeiten wir auch am Streikrecht: Von den Gerichten muss dieses liberal verstanden werden, weil der Streik die Wurzel für jeden Tarifvertrag ist.