Rückstufung einfach verweigert

Schadensfreiheitsklasse

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach den Versicherungsbedingungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung haben Versicherungsnehmer bei Schäden bis 1000 Euro die Möglichkeit, diese freiwillig zu erstatten. Auf diese Weise bleibt ihnen nach kleineren Unfällen eine Rückstufung erspart. Aber es gilt dabei, bestimmte Regeln einzuhalten – wie der folgende Fall zeigt.

Auf solche Vertragsklausel berief sich ein Autofahrer, dessen rechtes Bein amputiert war. Er durfte nur Autos mit Sonderausstattung lenken (Fahrpedal links neben dem Bremspedal).

Ungeachtet dessen hatte sich der Mann einen Wagen mit Automatikgetriebe zugelegt, bei dem das Fahrpedal rechts neben dem Bremspedal angebracht war. Im Sommer 2005 verursachte er schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem er ein anderes Auto beschädigte.

Aus den polizeilichen Ermittlungsakten erfuhr die Versicherung, dass der Versicherungsnehmer mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen war, das nicht den Auflagen in seiner Fahrerlaubnis entsprach. Deshalb forderte sie von ihm die Reparaturkosten für das fremde Auto zurück (»Regress«), die sie übernommen hatte.

Der Behinderte zahlte die Summe und verlangte, nun müsse aber der Versicherer seinen Vertrag als »schadenfrei« behandeln: Wer die unfallbedingten Ausgaben erstatte, dürfe in der Schadenfreiheitsklasse nicht zurückgestuft werden.

Das gelte nur, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden aus freien Stücken erstatte, so das Landgericht Dortmund (2 S 43/06).

Das Gericht wies die Klage des Mannes ab: Er sei regresspflichtig.

Und zwar deshalb, weil er schuldhaft mit einem Auto gefahren sei, für das er keine Fahrerlaubnis hatte. Für den Versicherer bestehe daher kein Grund, ihn in den Genuss der Schadenfreiheit kommen zu lassen und ihn damit genauso zu behandeln wie Versicherungsnehmer, die Kosten erstatteten, ohne dazu verpflichtet zu sein.

Wer das Urteil für einen Aprilscherz hält, sollte es besser nicht auf einen Versuch ankommen lassen.

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