nd-aktuell.de / 02.01.2008 / Ratgeber / Seite 8

Maklerprovision bei »Nettopolicen«

Lebensversicherung

Eine Handelsmaklerin hatte einem Kunden 2003 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Vertragslaufzeit von 48 Jahren vermittelt. Dabei handelte es sich um eine »Nettopolice«, das bedeutet: Die Provision für die Vermittlung ist nicht in der Versicherungsprämie enthalten. Der Kunde verpflichtete sich in einer Extravereinbarung, der Maklerin 1952 Euro Provision in 36 Monatsraten zu zahlen.

Schon bald konnte der Kunde die hohen Versicherungsbeiträge nicht mehr aufbringen; nach drei Monaten kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Maklerin klagte ihre Provision ein. Das Landgericht wies dies zurück, weil sie den Kunden nicht über die »Besonderheiten der Nettopolice« informiert habe. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf (III ZR 269/06).

Eine Versicherungsmaklerin müsse den Kunden über die Risiken des Versicherungsvertrags unterrichten, so die Bundesrichter. Die Pflichten ihr gegenüber aus dem Maklervertrag müsse sie dem Kunden in der Regel nicht verdeutlichen.

Eine Kündigung des Lebensversicherungsvertrags in den ersten drei Jahren führe immer dazu, dass der Kunde den Großteil des eingesetzten Geldes verliere. Anders als bei einer Bruttopolice entfalle bei einer Nettopolice mit der Kündigung nicht die Pflicht, die Provision in voller Höhe zu entrichten. Der Provisionsanspruch sei hier vom »Schicksal« des Versicherungsvertrags unabhängig.

Dies dürfe ein Makler als allgemein bekannt voraussetzen.

In dieser Hinsicht habe sich die Maklerin also keine Verletzung ihrer Beraterpflichten vorzuwerfen. Allerdings komme ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz in Betracht, wenn die Maklerin mit ihm nicht besprochen hätte, inwiefern die angebotene Lebensversicherung seinem Bedarf und seinen Finanzen entsprach.

Mit dieser Frage habe sich die Vorinstanz nicht beschäftigt, das sei nunmehr nachzuholen, entschied der Bundesgerichtshof.