nd-aktuell.de / 02.01.2008 / Ratgeber / Seite 7

Kein Geld für Kopien

Justiz

Wenn ein Kläger dem Gericht gleich bündelweise Kopien von Entscheidungen anderer Gerichte vorlegt, bleibt er auf den Kosten sitzen. Nach einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz zählen diese Auslagen nicht zu den notwendigen Prozesskosten und werden daher selbst bei einer erfolgreichen Klage nicht erstattet (Beschluss vom 4. 6. 2007 - Az.: 14 W 303/07).

Das Gericht lehnte es mit seinem Beschluss ab, einem unterlegenen Prozessgegner Kopiekosten aufzubürden. Dabei ließen die Richter es an deutlichen Worten nicht fehlen. Sie wüssten, »dass es in Arzthaftungs-, Kapitalanlage- und Bankenhaftungsfällen eine verbreitete Unsitte ist, dem Gericht bündelweise vermeintlich einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte vorzulegen«. Die dadurch entstehenden Kosten seien jedoch keine notwendigen Prozesskosten.

Richter seien durchaus in der Lage, die im konkreten Fall maßgeblichen obergerichtlichen Entscheidungen selbst aus juristischen Datenbanken oder Fachzeitschriften herauszusuchen. Keineswegs gelte der Grundsatz »Gib dem Gericht Kopien, dann wird es sich daraus alles Entscheidungserhebliche zusammensuchen«.