nd-aktuell.de / 02.01.2008 / Ratgeber / Seite 6

Bundesfinanzhof: Ausgaben für Besuch bei den Kindern steuerlich nicht abzugsfähig

Fiskus

Getrennt lebende Eltern können die Kosten für Besuche beim eigenen Kind nicht von der Steuer abziehen. Unabhängig von der Höhe im Einzelfall seien solche Ausgaben nicht außergewöhnlich und daher mit dem Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgegolten, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Darin hält der BFH zudem daran fest, dass auch das Schulgeld für Schulen außerhalb der EU nicht steuerlich geltend gemacht werden kann. (Az: III R 28/05)

In dem entschiedenen Fall lebte die sorgeberechtigte Mutter mit den drei Kindern in den USA. Der Vater machte für 1999 Besuchskosten in Höhe von umgerechnet 16 433 Euro als »außergewöhnliche Belastung« geltend. Das Schulgeld für den Besuch einer amerikanischen Privatschule in Höhe von 28 640 Euro wollte er anteilig als Sonderausgabe berücksichtigt wissen. Das Finanzamt lehnte beides ab – zu Recht, wie der BFH entschied.

Die Besuchskosten gehörten zu den »typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung«, wie sie auch bei intakten Ehen vorkämen, etwa bei einem längeren Auslandsaufenthalt oder bei einer Heimunterbringung des Kindes. Daher spiele es auch keine Rolle, dass seit 1998 Eltern rechtlich verpflichtet sind, Kontakt zu ihren Kindern zu halten. Es sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die damit verbundenen Kosten unabhängig von der Höhe im Einzelfall pauschal mit dem Kindergeld oder dem Steuerfreibetrag abgelte. Entsprechend komme der Freibetrag immer beiden Eltern hälftig zugute.

Beim Schulgeld könne der Vater auch aus der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts herleiten. Der hatte im September entschieden, dass Deutschland auch Schulen in anderen EU-Ländern steuerlich anerkennen muss, wenn sie dem hiesigen Standard entsprechen. Für einen Schulbesuch in den USA lasse sich daraus aber nichts ableiten, urteilte der BFH. Bei anerkannten deutschen Schulen werden 30 Prozent des Schulgeldes steuermindernd berücksichtigt.

Weihnachten ist zwar vorbei, aber die Steuererklärung ist bald fällig. Deshalb noch ein Tipp zum Thema Weihnachtsfeiern und Steuern. Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, so der Bund der Steuerzahler.

Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug) stattgefunden haben. Des Weiteren dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (z. B. Aufwendungen für Musik) mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Übliche Zuwendungen bei einer Weihnachtsfeier sind z. B. Speisen und Getränke, die Übernahme der Übernachtungs- -und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier (Saalmiete, Musik, künstlerische Darbietungen).

Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, sind die hierbei anfallenden Zuwendungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Weihnachtsfeier über den vorgenannten Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer, einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen, zum Arbeitslohn.

Die in diesem Fall steuerpflichtigen Zuwendungen müssen zwar im Grundsatz vom einzelnen Arbeitnehmer versteuert werden, eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist aber möglich. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) zu übernehmen; die Zuwendungen sind im Pauschalierungsfall sozialversicherungsfrei.