nd-aktuell.de / 02.01.2008 / Ratgeber / Seite 5

Heizungsbauer pfuschte

Handwerker

Die Eigentümerin eines Reihenhauses beauftragte einen Heizungsbauer, Ventile und Thermostate an allen Heizungen auszutauschen. Drei Tage später trat im Spitzboden des Hauses aus einem Heizkörper Wasser aus. Der Versicherer der Auftraggeberin übernahm den Wasserschaden und verlangte anschließend Schadenersatz vom Handwerker: Er habe die Entlüftungsschraube nicht wieder zugedreht und so die Überschwemmung verursacht.

Die Zahlungsklage des Versicherers blieb beim Landgericht ohne Erfolg: Das Gericht verwies auf eine defekte Hanfdichtung am Entlüftungsstopfen als mög-liche Schadensursache; daran sei nicht der Handwerker schuld. Mit diesem Urteil war jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig nicht einverstanden.

Vor den Installationsarbeiten sei der betreffende Heizkörper (wie alle anderen) dicht gewesen. Außer dem Handwerker habe niemand dort gearbeitet. Auch das Argument mit der Hanfdichtung überzeuge nicht, weil Entlüftungsstopfen und Vierkantenentlüftungsschraube eine bauliche Einheit bildeten. Selbst wenn die Hanfdichtung also defekt gewesen sein sollte, liege die Verantwortung immer noch beim Handwerker.

Da die Überschwemmung ganz eindeutig dem Verantwortungsbereich des Installateurs zuzuordnen sei, müsse – anders als sonst – der Handwerker beweisen, dass er ordnungsgemäß gearbeitet habe. (Normalerweise sei es umgekehrt Sache des Geschädigten, die Schuld des Handwerkers nachzuweisen.) Daher müsse sich die Vorinstanz mit dem Rechtsstreit noch einmal befassen. Zu denken gebe im Übrigen auch – so ein weiterer Hinweis des Oberlandesgerichts an die Vorinstanz –, dass der Installateur nach dem Schadensfall eigenmächtig den undichten Heizkörper reparierte. Mit dem Entlüftungsstopfen habe er ausge-rechnet die von ihm benannte Störquelle ausgetauscht und beseitigt, die vom Sachverständigen des Versicherers hätte geprüft werden müssen.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 16. Februar 2007, Az. 4 U 151/06