nd-aktuell.de / 02.01.2008 / Ratgeber / Seite 7

Vertreterbesuch: Späterer Vertragsabschluss kein Haustürgeschäft

Handel

Schließt ein Verbraucher erst Wochen nach einem Vertreterbesuch einen Vertrag ab, so kann er ihn später nicht mehr als sogenanntes Haustürgeschäft widerrufen. Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kann sich der Verbraucher in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er beim Vertragsabschluss überrumpelt worden sei (Az.: 9 U 13/06).

Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil die Klage eines Ehepaares ab.

Die Kläger hatten ein Darlehen aufgenommen, um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren. Für die Beteiligung hatten sie sich bei einem Vertreterbesuch begeistert, den zur Finanzierung erforderlichen Darlehensvertrag aber erst zwölf Wochen später unterschrieben.

Gleichwohl erklärten sie später die Anfechtung des Darlehensvertrages.

Das OLG sah für die Anfechtung keine rechtliche Grundlage. Zwar sehe das Gesetz bei »Haustürgeschäften« eine solche Möglichkeit vor, wenn der Betroffene den Vertrag in einer Situation unterschrieben habe, in der seine Entschließungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei häufig bei überraschenden Vertreterbesuchen der Fall. Liege aber zwischen dem Besuch und dem Vertragsabschluss eine längere Zeit, so könne von einer Überrumpelung keine Rede mehr sein.