Lehrer schlug zu - kein Schmerzensgeld

Lehrer haben es nicht immer leicht. Zwar werden sie von ihrer Umwelt gern um ihre langen Ferien beneidet, dafür haben sie aber einen alles andere als ruhigen Arbeitsplatz: Der »Musterschüler« scheint nahezu ausgestorben, stattdessen machen immer mehr Problemkinder den Pädagogen das Leben schwer. Das, was einige Eltern bisweilen zu Hause versäumen, sollen dann auch noch die Lehrer neben der geforderten Wissensvermittlung ausbügeln. Und da schießt manch einer schon einmal mit seinen autoritären »Erziehungsmethoden« weit über das erträgliche Maß hinaus. Der Anwalt-Suchservice berichtet über einen Fall, in dem ein Lehrer offenbar die Kontrolle über sich verlor - auf der Anklagebank aber verständnisvolle Richter fand. Der Lehrer hatte einem Schüler im Zorn eine kräftige Ohrfeige versetzt. Der geschockte Junge erlitt durch den Schlag aufs Ohr eine so genannte Trommelfellperforation mit Hörübertragungsverlust, das heißt, ihm war das Trommelfell »geplatzt«. Der Schüler forderte nachfolgend Schmerzensgeld von dem unbeherrschten Pädagogen, doch dieser war sich keiner Schuld bewusst und weigerte sich, zu zahlen. So bemühte sich der Junge vor Gericht, Schmerzensgeld zu bekommen - doch vergebens. Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 30.11.2000, Az: 1 U 99/00) argumentierten, dass der Lehrer dem Schüler die Trommelfellperforation nicht vorsätzlich zugefügt habe. Die Ohrfeige sei mit Vorsatz erfolgt, nicht aber die Trommelfellverletzung des Jungen. Diese sei lediglich fahrlässig geschehen. Ein Anspruch wegen fahrlässig verursachter Körperverletzung werde jedoch durch entsprechende Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB VII) ausgeschlossen. Dies gelte selbst dann, wenn das Handeln des Lehrers nicht durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt und damit rechtswidrig war. Das OLG wertete die Ohrfeige und ihre Folgen als »Schulunfall« mit der kurzen Begründung, der Schüler habe die Verletzung schließlich während des Schulbesuchs erlitten. Die Richter verneinten einen Anspruch auf Schmerzensgeld und v...

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