Ein Rückschritt in anarchische Zustände droht

  • Gerhard Stuby
  • Lesedauer: ca. 4.5 Min.

Unter »humanitärer Intervention« verstehe ich eine militärische Aktion, die ein Staat oder Staatenbündnis gegen den Willen eines Staates durchführt, um dort geschehenden schweren Menschenrechtsverletzungen (z. B. Völkermord) einen Riegel vorzuschieben, und dies notfalls ohne Zustimmung des Sicherheitsrates. Die internationale Staatengemeinschaft dürfe einem solchen Geschehen nicht tatenlos zusehen, so häufig die Argumentation in jüngeren Konstellationen (Afghanistan, Irak, Sudan u. a.). Bei der Kosovo-Intervention verwendeten die NATO–Staaten sie jedoch »lupenrein«.

Ausgangspunkt jeder völkerrechtlichen Betrachtung ist die UN-Charta. Das insoweit übereinstimmende Gewohnheitsrecht als weiterer »doppelter« Geltungsgrund kann insofern ausgeklammert bleiben. Nach Art. 2, Ziff. 4 und Art. 51 ist militärische Gewaltanwendung zwischen Staaten nur zur Selbstverteidigung erlaubt, und zwar nur gegenüber einem »bewaffneten Angriff« und nur ...


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