Schadenersatzanspruch bei mangelhafter Schwarzarbeit

Bauauftrag

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Hauseigentümer können auch bei schwarz erteilten Bauaufträgen Schadenersatz wegen mangelhafter Arbeiten fordern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist das dann möglich, wenn sich der Pfusch im Gebäude selbst niedergeschlagen hat, so dass eine Rückabwicklung des Vertrags nicht wirtschaftlich sinnvoll zu bewältigen ist. Der BGH begründete das mit den Besonderheiten von Bauverträgen, die Urteile seien nicht generell auf Schwarzarbeit übertragbar.

In einem Fall war ein Handwerker mit Holzarbeiten, im zweiten ein Ingenieur mit der Vermessung des Grundstücks beauftragt worden. Weil deren Arbeiten fehlerhaft waren, klagten die Bauherren auf Schadenersatz – den die Beauftragten unter Hinweis auf den gesetzeswidrigen Auftrag zurückwiesen: Wegen der damit verbundenen Steuerhinterziehung sei das gesamte Geschäft nichtig. Das Karlsruher Gericht dagegen billigt den Eigentümern Ansprüche zu. Wegen der Besonderheit von Bauverträgen sei es dem Handwerker wie dem Ingenieur nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichtigkeit eines Vertrages zu berufen, der auch dem eigenen – rechtswidrigen – Vorteil gedient habe. Laut BGH lassen sich die Folgen mangelhafter Schwarzarbeit an einem Bauwerk für den Hauseigner normalerweise nicht sinnvoll rückabwickeln. Also gehe es um eine interessengerechte Lösung. Nach bisheriger Rechtsprechung hätten die Bauherren ihre Klage wohl verloren.

Der Fall ist nicht generell auf Schwarzarbeit übertragbar, weil es hier nicht um echte Schwarzarbeit eines illegalen Unternehmens gehe, sondern nur um die Steuerhinterziehung eines an sich legal arbeitenden Ingenieurs in einem Einzelfall.

Urteil des BGH vom 24. April 2008, Az. VII ZR 42/07 und 140/07

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