nd-aktuell.de / 14.05.2008 / Ratgeber / Seite 3

Vereinbarung ist wichtig

Wohnfläche

In einem anderen Streitfall ging es auch um eine zu kleine Wohnfläche. Aber wie immer kommt es beim Streit vor Gericht auf den Einzelfall an.

Im Mietvertrag war nämlich keine Wohnfläche angegeben. Der Vermieter gab bei der Berechnung der Betriebskosten jedoch immer 86,5 Quadratmeter an. Als die Mieter nach drei Jahren auszogen, machten sie geltend, dass die Wohnfläche in Wirklichkeit nur 75 Quadratmeter umfasse. Nun verlangten sie zuviel gezahltes Geld zurück.

Der Streit kam vor das Amtsgericht Dortmund. Es erklärte: Von einer Abweichung der Wohnflächengröße könne nur die Rede sein, wenn überhaupt eine solche Angabe im Mietvertrag vereinbart worden sei. Das treffe hier ab er nicht zu. Wie die Mieter nun beim Nachmessen auf die 75 Quadratmeter kamen, spiele deshalb keine Rolle mehr. Unstreitig sei der Vermieter in den Abrechnungen immer von 86,5 Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen. Das hätten die Mieter drei Jahre lang nicht beanstandet. Auch deshalb hätten sie keine Ansprüche mehr. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig es ist, beim Abschluss eines Mietvertrages auf exakter Größenangabe der Wohnfläche zu bestehen.

Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28. März 2006, Az. 125 C 13145/05;
Bestätigt vom Landgericht Dortmund am 5. Juni 2007, Az. 1 S 96/06