nd-aktuell.de / 28.05.2008 / Ratgeber / Seite 5

Denkmalschutz verbietet »Drauflos-Renovierung«

Hausmodernisierung

Wer in einem schönen alten Haus wohnt, das unter Denkmalschutz steht, darf nicht »drauflos renovieren«. Die historische Bausubstanz ist zu berücksichtigen, erfuhren Berliner Hauseigentümer von der Justiz.

Hintergrund: Die Einfamilienhäuser in der Hufeisensiedlung in Berlin-Neukölln wurden 1986 unter Denkmalschutz gestellt und 1995 in die Denkmalliste Berlin aufgenommen: als Teil der Anlage »Großsiedlung Britz, 1925-31 von Bruno Taut und Martin Wagner«. Die BRD hat beantragt, die Hufeisensiedlung zusammen mit anderen Berliner Großsiedlungen der zwanziger Jahre als UNESCO-Welterbe einzustufen.

Zwei Nachbarn in der Siedlung hatten an ihren Häusern Holzsprossenfenster gegen einflügelige Isolierglasfenster ausgetauscht. Die neuen Fenster fanden sie haltbarer und praktischer beim Reinigen. Nachträglich wollten sich die Modernisierer den Fenstertausch vom Denkmalschutzamt genehmigen lassen.

Doch die Behörde lehnte ab. Dabei waren die Fenster nur auf der Gartenseite der Häuser, nicht an der Straßenfront erneuert worden. Der Einbau von Kunststofffenstern in historische Gebäude sei grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, so die Behörde. Mit der Aktion hätten die Hauseigentümer die Fassade verschandelt.

Das Verwaltungsgericht Berlin besichtigte die Streitobjekte und stellte sich auf die Seite der Denkmalschützer. Dass es nur um die Rückseite der Häuser gehe, spiele keine Rolle. Denn der optische Eindruck historischer Gebäude hänge ganz wesentlich von den Fenstern ab. Nur die Originale seien zulässig.

Die neuen Fenster passten nicht zu der rund 80 Jahre alten Fassade, so das Gericht, weder ihr Material noch die Rahmenstärke. Die Profile der neuen Fenster seien plump und reichten in keiner Weise an die filigrane Ausführung der originalen Holzkastendoppelfenster heran. Daher hätten die Denkmalschützer die Genehmigung zu Recht verweigert.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2007, Az. VG 16 A 15.06