nd-aktuell.de / 05.11.2008 / Ratgeber / Seite 6

Eltern ohne Trauschein: Krankenversicherung der Kinder kann »wechselhaft« sein

Sozialversicherung

Etwa 664 000 Familien mit Kindern leben laut Statistischem Bundesamt ohne Trauschein zusammen. Während sich der Alltag in Lebensgemeinschaften und amtlich besiegelten Ehen wohl wenig unterscheidet, differenziert der Gesetzgeber genau.

So hat jeder Partner in einer »wilden Ehe« weiterhin seine eigene Krankenversicherung. Das Sozialgesetzbuch V lässt für Paare in nichtamtlichen Lebensgemeinschaften keine beitragsfreie Familienversicherung zu.

Das hat auch Konsequenzen für die Krankenversicherung der gemeinsamen Kinder. In der Regel werden die Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften der Mutter zugeordnet. Ist die Mutter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, wird das Kind ab dem Tag der Geburt beitragsfrei mitversichert. Das gilt auch dann, wenn der Vater privatversichert ist. Wenn die Mutter dagegen selbst privatversichert ist, braucht das Kind einen eigenen Vertrag. Es kann entweder als freiwilliges Mitglied bei einer gesetzlichen Kasse angemeldet werden oder eine private Police bekommen.

Wird später geheiratet, muss man sich neben vielen anderen Dingen auch wieder um die Krankenversicherung der Kinder kümmern. Sind beide Eltern gesetzlich versichert, bleibt es bei der Familienversicherung der Kinder. Ist der Vater als Arbeitnehmer privat versichert und die Mutter Mitglied einer gesetzlichen Kasse, scheiden die Kinder aus der Familienversicherung aus und brauchen eine eigene Krankenversicherung: entweder eine private Police oder eine freiwillige Versicherung bei einer Gesetzlichen. Die Beiträge sind etwa gleich.

Anders ist es bei privat versicherten Selbstständigen.

Hat der Vater als Selbstständiger in diesem Jahr einen Verdienst unterhalb der aktuellen Versicherungspflichtgrenze von 48 150 Euro, können die Kinder in der Familienversicherung der gesetzlich versicherten Mutter bleiben. Geregelt ist das in Paragraf 10 des Sozialgesetzbuches V.