Ansprüche wegen mangelhafter Bauteile

Hausbau/Handwerker 1

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Ein SHK-Fachhandwerker (Sanitär/Heizung/Klima) sollte in einem Neubau eine Klimaanlage installieren. Bei einem Hersteller von klima- und kältetechnischen Produkten bestellte er zwei Schraubenverdichter, die er in die Klimaanlage einbaute. Zweieinhalb Jahre später machte einer der beiden Schraubenverdichter »schlapp« und setzte die Klimaanlage außer Gefecht.

Nun hielt sich der Hauseigentümer an den Klimaanlagenbauer. Der Handwerker wiederum forderte vom Produzenten, den Mangel zu beseitigen. Der winkte ab. Wenn überhaupt ein Anspruch wegen des defekten Bauteils bestand, sei dieser längst verjährt, teilte das Unternehmen mit. Es verwies auf seine Lieferbedingungen: »Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate«.

Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für gegenstandslos: Der Hersteller müsse das Bauteil reparieren oder einen neuen Schraubenverdichter liefern, so die Richter. Wenn ein Handwerker in einem Gebäude eine Klimaanlage installiere, handle es sich um Arbeiten an einem Bauwerk. Auch einzelne Komponenten und Bauteile einer solchen Anlage zählten zu den »Sachen, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden«.

Mängelansprüche dafür verjährten erst nach fünf Jahren. Das habe der Gesetzgeber bewusst so geregelt: Denn Bauunternehmer und Handwerker hafteten für schlecht ausgeführte Arbeit gegenüber ihren Auftraggebern fünf Jahre lang. Wenn sie selbst mangelhafte Produkte (Bauteile für gebäudetechnische Anlagen inklusive) kauften, sollten sie ebenso lange Ansprüche gegen Hersteller und Lieferanten geltend machen können.

Urteil des LG Köln vom 7. Februar 2007, Az. 91 O 87/06

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