nd-aktuell.de / 05.11.2008 / Ratgeber / Seite 4

Chef tätlich angegriffen

Schadenersatz

Ein tätlicher Angriff auf den Arbeitgeber rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Daneben stehen dem Arbeitgeber in diesen Fällen nach dem Richterspruch zivilrechtliche Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu .

Das Gericht wertete mit seinem Urteil die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers als rechtmäßig und sprach dem Arbeitgeber außerdem Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt knapp 3600 Euro zu.

Der Mitarbeiter hatte bei einem Streit seinem Arbeitgeber einen Faustschlag versetzt. Zuvor hatte dieser ihn angeblich mit der flachen Hand gegen die Brust gedrückt. Er habe daher in Notwehr gehandelt, machte der Kläger geltend.

Das Landesarbeitsgericht ließ sich auf diese Argumentation nicht ein. Selbst wenn der Arbeitgeber ihn körperlich berührt hätte, wäre dies kein Angriff gewesen, der eine Notwehrhandlung gerechtfertigte. Aus allen anderen Gründen ließen sich tätliche Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, zumal gegen Vorgesetzte, nicht rechtfertigen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.7.2008 - 6 Sa 196/08