Wie dürfen Fenster und Türen gestrichen werden?

BGH zu einer Farbenklausel

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich Mitte Juni dieses Jahres mit dem Thema Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen. Dabei ging es um die Formulierung (Klausel) in einem Mietvertrag, der dem Mieter vorschrieb, dass die vom Mieter vorzunehmende Renovierung »nur in neutralen, deckenden hellen Farben und Tapeten« auszuführen sei. Eine solche Klausel ist unwirksam urteilte der BGH im Juni (Az. VIII ZR 224/07).

Auch im Jahr zuvor gab es eine ähnliche Entscheidung. In einer Mietvertragsklausel stand: »Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.« Solche den Mieter einengenden Vereinbarungen erklärte der BGH eindeutig für unwirksam (Az.VIII ZR 199/06).

In beiden Fällen erklärten die Karlsruher Richter, dass diese »Farbwahlklauseln« Mieter unangemessen benachteiligen. Der Vermieter dürfe keine Vorschriften machen, wenn es um die Dekoration oder Einrichtung einer Mietwohnung gehe. Es sei dem Mieter zu überlassen, ob er seine Wände mit bunten Tapeten oder mit Raufasertapeten, egal ob weiß oder farbig gestrichen, gestalte.

Eigentlich im Widerspruch zu diesen bisherigen Entscheidungen urteilte der BGH jetzt, im Streit um einen Hamburger Mietvertrag, dass lackierte Holzteile in einer Mietwohnung »in den Farben zurückzugeben sind, wie sie bei Vertragsbeginn vorgegeben war. Farbig gestrichene Holzteile könnten auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden«

(BGH-Urteil vom 22. Oktober 2008 Az.VIII ZR 283/07).

Das bezeichnete Mieterbund-Direktor Siebenkotten als »Verkomplizierung« des Mietrechts. Künftig müsse nun bei Farbwahlklauseln differenziert werden, ob Vorgaben, wie die Renovierung auszuführen ist, sich auf das laufende Mietverhältnis beziehen oder auf den Zeitpunkt der Rückgabe der gemieteten Wohnung.

Fernwärmeanschluss hat Vorfahrt vor Etagenheizung
Wenn eine mit einer Gasetagenheizung ausgestattete Mietwohnung an das Fernwärmenetz angeschlossen werden soll, kann der Mieter dies nicht ablehnen. Dies entschied der BGH am 24. September 2008 (Az. VIII ZR 275/07).

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen der Fernheizungen generell Energie einsparen würden, auch dann, wenn der Energieverbrauch in der Wohnung des Mieters nicht verringert werde. Mieter seien verpflichtet, dies als umlagefähige Modernisierung (höhere Miete) zu dulden. Nur in besonderen Härtefällen (§ 554 BGB) könne die Maßnahme abgelehnt werden, so das BGH-Urteil.

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