nd-aktuell.de / 05.11.2008 / Ratgeber / Seite 2

Junge Leute im Freiwilligen Sozialen Jahr sind gesetzlich versichert

Unfallkasse

Viele Schulabgänger absolvieren seit Herbst ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ). Sei es, weil der gewünschte Ausbildungs- oder Studienplatz noch nicht zur Verfügung steht oder weil man sich nach zehn oder zwölf Jahren auf der Schulbank erst einmal im praktischen Leben orientieren will. Gut zu wissen, dass man als FSJ- oder FÖJ-Teilnehmer gesetzlich unfallversichert ist. Darauf macht die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) aufmerksam.

Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer der Freiwilligentätigkeit und von der Höhe des Entgelts. Er beginnt am ersten Tag und bezieht sich auf alle Unfälle im Einsatz sowie auf dem Weg dorthin und zurück nach Hause. Auch gegen die Folgen von Berufskrankheiten ist der freiwillige Helfer versichert. Bei einem Unfall oder einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation und zahlt Lohnersatzleistungen. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zahlen die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen eine Rente, bei Pflegebedürftigkeit gewähren sie auch Pflegeleistungen.

Versichert ist auch der Einsatz im Ausland – sofern das Einsatzjahr bei einem deutschen Träger absolviert wird. Nicht versichert sind dagegen Freizeitunfälle. Der Versicherungsschutz ist für die freiwilligen Hilfskräfte beitragsfrei, die Kosten übernehmen der Träger oder die Einsatzstelle des Freiwilligendienstes.

Wer ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr absolvieren möchte, muss die Schulpflicht erfüllt haben und darf nicht älter als 27 sein. Anerkannte Wehrdienstverweigerer können statt des Zivildienstes den zwölfmonatigen Freiwilligendienst absolvieren. Das Freiwilligenjahr wird von den Bundesländern, Wohlfahrts- und Umweltverbänden sowie von verschiedenen Trägern, Einrichtungen und Einsatzstellen ausgerichtet.

Aus aktuellem Anlass noch eine kleine Ergänzug – für all jene, die die Frage stellen: Wo hat eigentlich die gesetzliche Unfallversicherung ihr Vermögen angelegt?

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen wählen für die Anlage ihrer Betriebsmittel und Rücklagen nach eigener Aussage nur Anlageformen, die höchsten Sicherheitskriterien entsprechen. Das betrifft auch die Einlagen von Unfallversicherungsträgern, die bei der deutschen Tochter der US-Bank Lehmann Brothers bestehen. Bei diesen Guthaben handelt es sich um Einlagen, die über den Einlagensicherungsfonds abgedeckt und somit vor Verlust geschützt sind.

Wie andere Sozialversicherungsträger auch unterliegen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei der Anlage von Beitragsmitteln den Regelungen des SGB IV. Danach sind nur Anlageformen zulässig, die gegen Wertverlust geschützt sind. Dazu zählen zum Beispiel Termin- und Spareinlagen, Schuldverschreibungen, die gesichert sind, und Darlehen an die öffentliche Hand.