nd-aktuell.de / 12.11.2008 / Ratgeber / Seite 3

Streit um Renovierung nach dem Auszug

Ersatzanspruch des Vermieters

Vermieter müssen Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen (wirksam vereinbarter Renovierung) nach dem Auszug des Mieters innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Danach sind die Ansprüche verjährt. Die Frist dafür beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter seinen Besitz aufgibt und die Räume dem Vermieter zur ungestörten Überprüfung überlässt.

In einem Streitfall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es um Schadenersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten. Der ehemalige Mieter ließ das nicht gelten und berief sich darauf, dass sich der Vermieter viel zu spät mit seiner Beanstandung gemeldet hatte. Jetzt sei sein Anspruch verjährt.

Der Vermieter hielt dagegen, die Verjährungsfrist beginne erst zu laufen, wenn der ausziehende Mieter die Räume ordnungsgemäß zurückgegeben habe. Das sei hier aber nicht der Fall, denn der Mieter habe zwar die Wohnung geräumt, aber nicht alle Schlüssel zurückgegeben.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Der Lauf der Verjährungsfrist beginne, sobald das Mietobjekt dem Vermieter zur ungestörten Überprüfung überlassen werde und der Mieter seinen Besitz unzweideutig aufgebe. Entscheidend sei, dass der Vermieter in die Lage versetzt werde, die Sachherrschaft auszuüben und sich ungestört ein umfassendes Bild von etwaigen Mängeln machen könne. Die Herausgabe sämtlicher Schlüssel sei hierfür nicht entscheidend.

Dies teilte der Anwalt-Suchservice mit. (Seine Tel. Nr. 0900-100809, je Minute 1,99 Euro.) Dennoch kann nur davor gewarnt werden, Schlüssel nach dem Auszug einzubehalten. Daraus können sich teure Schadenersatzansprüche des Vermieters ergeben.