Wegfall des Arbeitsplatzes allein ist kein Kündigungsgrund
Landesarbeitsgericht
Der Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes rechtfertigt nicht ohne weiteres die Kündigung eines Mitarbeiters. Vielmehr müsse der Arbeitgeber prüfen, ob sich für den Mitarbeiter eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im selben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens findet.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil. Ohne diese Prüfung sei eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. (Urteil vom 30.7.2008 - 7 Sa 789/07)
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Arbeitnehmers statt. Ihm wurde gekündigt, nachdem sein Arbeitsplatz durch eine teilweise Betriebsverlagerung weggefallen war.
Der Kläger machte geltend, in den verbleibenden Betriebsteilen finde sich auch ein geeigneter Arbeitsplatz für ihn.
Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, der Kläger sei nicht entsprechend qualifiziert.
Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Zwar könne ein Arbeitgeber sich auf die fehlende Qualifikation berufen. Dies müsse er jedoch dem Beschäftigten gegenüber nachvollziehbar belegen.
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