nd-aktuell.de / 19.11.2008 / Ratgeber / Seite 4

Bundesurlaubsgesetz: Der Jahresurlaub gilt nur für das laufende Kalenderjahr

Arbeitsrecht

Erholung muss sein und ein Mindestmaß an Urlaubstagen ist gesetzlich festgeschrieben. Wie viel Tage Ihnen zustehen, bis wann Sie den Urlaub nehmen müssen oder er Ihnen gewährt werden muss, und was passiert, wenn Sie während des Urlaubs krank werden, ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.

Urlaubsanspruch: Danach stehen jedem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr mindestens 24 Werktage (Montag bis Samstag) oder 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag) zu. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes. Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaub. Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Urlaubsdauer anteilig umgerechnet werden.

Beispiel: Wie hoch ist der gesetzliche Jahresmindesturlaub, wenn man nur zwei Tage in der Woche arbeitet, im Betrieb aber sechs Tage gearbeitet wird? Der Urlaub ist dann so zu berechnen: 24 : 6 x 2 = 8 Tage.

Urlaubsjahr: So weit so gut. Was aber, wenn man den Urlaub aus irgendwelchen Gründen nicht nehmen konnte? Auch das ist im Urlaubsgesetz geregelt. Da der Jahresurlaub auf das laufende Kalenderjahr, also vom 1.1. bis zum 31.12. eines Jahres, beschränkt ist, darf grundsätzlich der Urlaub nicht im Folgejahr genommen werden. Beansprucht daher der Arbeitnehmer nicht seinen Jahresurlaub, so verfällt der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres.

Übertragung des Urlaubs: Hat jedoch der Arbeitnehmer den Urlaubsantrag gestellt und konnte dieser aus betrieblichen Gründen nicht im laufenden Kalenderjahr bewilligt werden oder war der Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Inanspruchnahme des Urlaubes gehindert, so ist er berechtigt, den Urlaub in das folgende Kalenderjahr zu übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG). Allerdings muss der dann übertragene Urlaubsanspruch in den ersten drei Monaten des Folgejahres, also bis zum 31. März genommen werden. Umgekehrt hat dann der Arbeitgeber aber auch keine Berechtigung, diesen Urlaub abzulehnen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). Sonst entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz.

Konnte der Urlaub aus gesundheitlichen Gründen vom Arbeitnehmer auch bis zu diesem Übertragungszeitpunkt am 31.3. des Folgejahres nicht genommen werden, so verfällt der Urlaubsanspruch endgültig.

Betriebliche Regelungen: Häufig sind jedoch diese Übertragungsmöglichkeiten durch tarifliche oder auch einzelvertragliche Regelungen sowie auch durch betriebliche Übung zugunsten des Arbeitnehmers vereinfacht. Hier sollte man also immer die betrieblichen Regelungen genau im Auge behalten!

Urlaubsabgeltung: Da der Urlaub der Erholung dient, ist er als bezahlte Freizeit zu gewähren. Eine Auszahlung des Urlaubes ist daher grundsätzlich nicht möglich. Ist jedoch das Arbeitsverhältnis beendet und konnte der Erholungsurlaub aus diesem Grund ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so darf der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch finanziell abgelten (§ 7 Abs.4 BUrlG).

Urlaubsgeld: Zusätzlich zu der normalen Vergütung während der Urlaubsdauer ist in vielen Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen ein zusätzliches Urlaubsgeld vereinbart. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers, auf die grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch besteht. Ist aber eine solche Sonderzahlung vereinbart, so kann diese Leistung an besondere Voraussetzungen gebunden werden, wie z.B. die Vereinbarung, dass das Urlaubsgeld erst bei Antritt des Urlaubs zur Zahlung fällig wird.

Krankheit: Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, so muss er die Krankheitstage durch ein ärztliches Attest nachweisen und dieses schnellstmöglich an den Arbeitgeber übersenden, wenn er nicht seinen Urlaubsanspruch während der Krankheit verbrauchen will. Das Attest muss zweifelsfrei bestätigen, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist.

Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, diese Krankheitstage nicht auf den Urlaub anzurechnen, die Urlaubstage bleiben dem Arbeitnehmer also erhalten. Diese Regelungen gelten auch bei einer Erkrankung im Ausland.