Unwirksamkeit wegen einiger Mängel

Heizkostenabrechnung

Eine Heizkostenabrechnung ist unwirksam, wenn sie nicht an alle Mieter gerichtet ist, die den Mietvertrag einer Wohnung unterschrieben haben. Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. Juli 2006, Az. 63 S 342/05.

Der Vermieter machte Ansprüche aus Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 geltend. Die Mieter hatten dagegen Einwände: Zum einen ergab sich wegen undichter Fenster ein Mehrverbrauch an Heizkosten, und zum anderen war die Abrechnung nicht an alle Mieter des Mietvertrags gerichtet. Das Amtsgericht Schöneberg hatte die Mieter zur Zahlung verurteilt. Dagegen legten die Mieter Berufung beim Landgericht Berlin ein. Dieses hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Landgericht gelangte zu der Ansicht, dass die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2002 bis 2...

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