nd-aktuell.de / 19.11.2008 / Ratgeber / Seite 3

Betriebskostenposition 15

TV-Kabelanschluss

Nachdem ich in die neu gemietete Wohnung einzog, bemerkte ich eine Anschlussdose für den Fernsehempfang über Kabel. Jetzt hörte ich, dass ich dafür Betriebskosten zahlen muss, gehört das nicht zur Grundmiete?
Hans-Joachim F., Berlin

Zu der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete gehört in der Regel immer auch der Verweis auf die Übernahme von Betriebskosten (Nebenkosten) durch den Mieter. Ein Bestandteil der Betriebskosten, die umgelegt werden dürfen, sind auch die Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage, unabhängig davon, ob sie der Mieter nutzt oder nicht.

In der »Betriebskostenabrechnung und Wohnflächenverordnung«, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, werden im § 2 die 17 umlagefähigen Kostenarten genannt, die dazu gehören. Die Position 15 befasst sich mit Antennenanlagen. Darin werden aufgezählt: die Kosten des Betriebsstroms der Gemeinschaftsantenne sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung der Anlage durch einen Experten.

Ausdrücklich benannt wird in der Verordnung auch der Betrieb der mit einem Breitbandkabel verbundenen privaten Verteileranlage. Hierzu gehören auch die laufenden monatlichen Kosten für deren Grundgebühr.

Die durchschnittlichen Kosten für solche Antennenanlagen betrugen übrigens 2005 pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat, nach Angaben des Deutschen Mieterbundes, neun Cent. Nicht umlagefähig sind allerdings Kosten die durch Reparaturen an der Anlage verursacht werden. rdt.