nd-aktuell.de / 14.01.2009 / Ratgeber / Seite 7

Rücktritt vom Autokauf?

Verbraucher

Bei der Probefahrt mit einem Wagen gleichen Typs war der Kunde ganz begeistert. Sofort hatte er das Auto bestellt – mit der Sonderausstattung »Getriebe Autotronic, stufenloses Automatikgetriebe«. Umso größer war dann die Enttäuschung, als der Käufer mit dem nagelneuen Fahrzeug losfuhr. Er fand, das Getriebe beschleunigte nicht richtig und überdrehte den Motor. Nun wollte er vom Kauf zurücktreten. Begründung: Das Getriebe sei defekt. Jedenfalls entsprächen die Fahreigenschaften des gekauften Autos nicht denen des Autos, mit dem er zuvor Probe gefahren war.

Und tatsächlich baute der Hersteller mittlerweile andere Getriebe ein. Der Hersteller lehnte es ab, das Geschäft rückgängig zu machen. Die Klage des Kunden wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg abgewiesen. (Az: 4 U 135/07). Ein Automobilproduzent schulde seinen Kunden Fahrzeuge auf dem neuesten Stand der Technik, so das Gericht.

Im konkreten Fall also das Getriebe, das er zur Zeit der Bestellung üblicherweise einbaute. Genau das habe der Hersteller geliefert; wenn auch mit – aus der subjektiven Sicht des Kunden – nachteiligen Folgen für die Fahreigenschaften. Hätte das Unternehmen ein Getriebe älterer Baureihe verwendet, hätte dies den Kunden zum Rücktritt berechtigt – aber nicht umgekehrt. Anders läge der Fall, wenn der Kunde ausdrücklich eine bestimmte Baureihe bestellt hätte.