nd-aktuell.de / 14.01.2009 / Ratgeber / Seite 4

Kündigungsschreiben einfach übersehen

Urteil

Eine Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der betroffene Mitarbeiter das Schreiben übersehen hat. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor. Daher beginnt mit dem Zugang auch die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Nach deren Ablauf kann nicht mehr mit Erfolg geklagt werden. (Az.: 2 Sa 357/07)

Das Gericht hob eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier auf und wies die Klage als verspätet ab. Der Kläger hatte von einer Sekretärin seines Arbeitgebers in einem verschlossenen Briefumschlag eine Kündigung erhalten. Da sich in dem Umschlag noch ein weiteres Schriftstück befand, hatte er die Kündigung übersehen. Als er schließlich von der Kündigung erfuhr, war die Anfechtungsfrist von drei Wochen abgelaufen.

Anders als das Arbeitsgericht kam das LAG zu dem Schluss, dass die Kündigung von Anfang an wirksam war. Der Kläger könne keine Entschuldigungsgründe geltend machen, die eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigten.