Firmenwagen: Ein zu ordentliches Fahrtenbuch ist nicht »ordnungsgemäß«

Fiskus

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Nutzt ein Geschäftsmann den Firmenwagen auch privat, muss er diesen »geldwerten Vorteil« versteuern. Entweder pauschal: pro Monat ein Prozent des Listenpreises plus Mehrwertsteuer und Sonderausstattungen. Oder er muss den Anteil an Privatfahrten durch ein »ordnungsgemäßes« Fahrtenbuch belegen.

Nach den Richtlinien des Bundesfinanzhofs wird ein Fahrtenbuch »ordnungsgemäß« geführt, wenn die Fahrten jeweils »zeitnah« vermerkt werden. Die Einträge müssen vollständig und so präzise sein, dass das Finanzamt sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfen kann.

Ein Immobilienmakler, der mit seinem Firmenwagen – einem Porsche 911 Turbo Coupé – angeblich so gut wie keine Privatfahrten unternommen hatte, scheiterte mit seinem Versuch, dies per Fahrtenbuch nachzuweisen.

Da fanden sich Einträge folgender Art: »Termin wg. Einrichtung«, »Termin 14.00 Uhr wg. Geräte«, »Besichtigung Studio mit Partner«, »Treffen wg. Werbekonzept«, »Kontrolle wg. Heizung«, »Kontrolle Sonnenstudio«.

Diese Angaben genügten den Finanzbeamten nicht. Die Klage des Steuerzahlers gegen den Steuerbescheid blieb beim Finanzgericht Nürnberg ebenfalls erfolglos.

Die Angaben seien allgemein, unpräzise und austauschbar, beanstandete das Finanzgericht. Man könne unmöglich anhand dieser spärlichen Daten nachvollziehen und kontrollieren, ob die Fahrten wirklich beruflich veranlasst gewesen seien.

Außerdem habe der Geschäftsmann das Fahrtenbuch offenkundig nachträglich zusammengestellt und nicht »zeitnah« geführt. Werde ein Fahrtenbuch tagtäglich im Fahrzeug verwendet, um jede Fahrt sofort zu dokumentieren, kämen verschiedene Stifte zum Einsatz. Je nach Temperatur und Stift werde das Schriftbild unterschiedlich dick oder gefärbt sein. Eselsohren und verwischte Einträge seien im Alltag auch nicht zu vermeiden. Dagegen zeigten die vom Steuerzahler eingereichten Aufzeichnungen ein durchgängig einheitliches, makellos sauberes Schriftbild. Das Heft sei nirgends beschädigt oder befleckt. Es sei so ordentlich, dass man mit ziemlicher Sicherheit ausschließen könne, dass der Geschäftsmann das Fahrtenbuch als Arbeitsmittel täglich im Auto mitgeführt habe.

Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2008 – IV 94/2006

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