In München Recht auf 50 Quadratmeter

Urteile des Bundessozialgerichts zum ALG II

  • Lesedauer: 2 Min.
Das Bundessozialgericht hat die Rechte von Arbeitslosengeld-II-Empfängern gestärkt.

Kassel (dpa/ND). Arbeitslosengeld-II-Empfängern darf auch in teuren Ballungsräumen wie München nicht einfach die zulässige Wohnungsgröße gekürzt werden. Selbst in Gebieten mit hohen Mieten seien die Arbeitsbehörden nicht berechtigt, die Höchstgröße für Wohnungen zu senken, urteilte das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel.

Die Arbeitsgemeinschaft von Bund und Stadt München hatte in der bayerischen Landeshauptstadt die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet. In München seien die Mieten so hoch, dass auch Arbeitende, die ihre Miete selbst zahlen, in kleineren Wohnungen als im Landesschnitt wohnen würden. Das wiesen die Bundesrichter zurück. Die im aktuellen Fall beanstandete Wohnung sei mit 56 Quadratmetern zwar zu groß. Dennoch dürfe die ARGE nicht einfach für das teure München die Höchstgröße der von ihr bezahlten Wohnungen beschneiden.

In einem weiteren Urteil stellten Deutschlands oberste Sozialrichter klar, dass auch Arbeitslose einen Anspruch auf Kabelfernsehen haben – sofern es keinen anderen Empfang gibt. Kabelfernsehen gehört danach zu den Kosten der Unterkunft, die von den Arbeitsbehörden beglichen werden. Die zusätzlichen Kosten müssen allerdings nur übernommen werden, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen für den Fernsehempfang gibt. Kommentar Seite 6

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