nd-aktuell.de / 06.05.2009 / Ratgeber / Seite 8

Rente wird nicht erstattet

Banken

Der Tod eines Angehörigen muss allen möglichen Ämtern und Behörden mitgeteilt werden. Auch der Rentenkasse – wird in der Aufregung aber bisweilen vergessen. Dennoch gilt: Eine nach dem Tod des Empfängers überwiesene Rente muss von der Bank nicht zurückgezahlt werden, wenn das Geld schon abgehoben wurde.

Das hat das Bundessozialgericht in Kassel in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden und damit Forderungen der Deutschen Rentenversicherung abgewiesen.

Damit hat das Gericht seine frühere Rechtsprechung bestätigt und auf EC-Karten und Sparbücher ausgeweitet. Eine Abhebung am Automaten sei »ein bankübliches Zahlungsgeschäft, das auch der Rentenversicherungsträger gegen sich gelten lassen muss«, hieß es in der Urteilsbegründung. Das gleiche gelte für die Abhebungen mit einem Sparbuch.

Immer wieder kommt es vor, dass nach dem Tod eines Rentners die Überweisung nicht rechtzeitig gestoppt werden kann und die Rente so noch für einen oder zwei Folgemonate überwiesen wird. Die Rentenversicherung kann die Überzahlung zwar zurückfordern, die Bank ist jedoch nicht in der Pflicht, wenn das Geld schon abgehoben wurde.

Vor einem Jahr hatten die obersten Sozialrichter bereits geurteilt, dass eine Bank ein überzahltes Ruhegeld nicht zurückzahlen muss, wenn das Konto im Minus ist. (Az: B 13/4 R 91/06 R und B 13 R 59/08 R und B 13 R 87/08 R)