Urteile zu Fragen der Rechtspflege

Kurz

Legt eine Prozesspartei gegen ein Urteil Berufung ein, ist diese schriftlich zu begründen; als schriftliche Begründung gilt es auch, wenn dem Berufungsgericht der Ausdruck einer Bilddatei (PDF-Datei) vorliegt, welche die vollständige Begründung enthält und als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelt wurde; hat der Anwalt der Prozesspartei den Schriftsatz unterzeichnet und ihn dann eingescannt, ist damit auch die Vorschrift erfüllt, dass die Berufungsbegründung unterschrieben einzureichen ist.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08

Eine Justizvollzugsanstalt lehnt es zu Recht ab, einem Untersuchungsgefangenen einen Flachbildschirmfernseher zu übergeben, den seine Mutter gebracht hat; sol...


Wenn Sie ein Abo haben, loggen Sie sich ein:

Mit einem Digital-, Digital-Mini- oder Kombi-Abo haben Sie, neben den anderen Abo-Vorteilen, Zugriff auf alle Artikel seit 1990.

Bitte aktivieren Sie Cookies, um sich einloggen zu können.