nd-aktuell.de / 06.05.2009 / Ratgeber / Seite 7

Mannschaftsbetreuer ohrfeigt gegnerischen Trainer

Urteile

Herr R., Mannschaftsbetreuer eines Fußballklubs in Südbaden, der in der Zweiten Bundesliga spielt, erlaubte sich bei einem Spiel der Jugendliga eine Tätlichkeit. Als sich einer seiner Spieler verletzt hatte, lieferte sich R. mit dem gegnerischen Trainer zuerst einen verbalen Schlagabtausch, dann gab er ihm eine Ohrfeige.

Der Disziplinarausschuss des Deutschen Fußballbunds (DFB) verhängte gegen den Betreuer eine Geldstrafe von 100 Euro und verbot ihm für die Dauer eines Jahres, in Baden-Württemberg offizielle Funktionen auszuüben. Gemäß seiner Wettkampfordnung veröffentlicht der DFB Spielsperren, und zwar in einer Liste auf seiner Website.

Da stand also nun: »R., 14.4.2008, tätlicher Angriff auf Trainer der Gästemannschaft, Sperre bis zum ... + Geldstrafe«. R. hielt die Publikation für unzulässig, weil so die Ursache für die Sperre ganz unnötig in der Öffentlichkeit »breitgetreten« werde. Der Eintrag greife rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Er müsse seine Mitglieder über Ereignisse in den Ligen umfassend informieren, konterte der DFB, dazu gehörten auch verhängte Spielsperren.

So sah es auch das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Die Richter wiesen die Unterlassungsklage des Betreuers ab. Dass wahre Tatsachen mitgeteilt würden, müssten Betroffene in der Regel hinnehmen – auch wenn das für sie von Nachteil sei. Sanktionen, die der Disziplinarausschuss verhänge, gingen nicht nur die Betroffenen und ihren jeweiligen Verein etwas an, sondern auch andere Vereine und andere am Spielgeschehen beteiligte Personen.

Eine Publikation der Spielsperren im Internet erreiche im übrigen – anders als Berichterstattung in Presse oder Fernsehen – nur einen kleinen Personenkreis: Leute, die von sich aus aktiv werden, die Website aufrufen und sich bis zu den Spielsperren »durchklickten«. Der Umstand, dass Suchmaschinen es leichter machten, sich solche Informationen zu beschaffen, ändere daran nichts. Damit sei keine öffentliche Blamage oder Stigmatisierung verbunden.

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2009 - 14 U 131/08