Elternzeitgesetz: Bei der Berechnung des Elterngeldes gibt es weiteren Klärungsbedarf

Rechtsprechung

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) war für viele junge Familien eine große Hilfe. Es hat aber auch eine Reihe von Härten gebracht. Elterngeld wurde nur für die Kinder gezahlt, die ab 1.1.2007 geboren wurden. Diese sogenannte Stichtagsregelung ist für verfassungsgemäß befunden worden und Versuche, sie vor Gericht anzugreifen, sind gescheitert. (Siehe ND-Ratgeber Nr. 831 vom 06.02.2008, Seite 2).

Es gibt aber ein weiteres Problem, das damit nicht aus der Welt geräumt ist. Das Elterngeld beträgt nach § 2 Abs. 1 BEEG 67 % des in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit.

Nach § 2 Abs. 7 des BEEG werden bei der Berechnung des Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit, das dem Elterngeld zugrunde liegt, Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat oder bestimmte andere Einkünfte, nicht mitg...


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