In dem Beitrag »An Abrisskosten beteiligen und auf entschädigung verzichten?« im Ratgeber Nr. 893 vom 29. April auf Seite 5 muss es richtig heißen: »Die entschädigung des Nutzers ergibt sich aus dem vom Sachverständigen ermittelten Wert der bauwerke, Grundstückseinrichtungen, Anpflanzungen und (nicht oder – d. Red.)der Bodenwerterhöhung zum Vertragsschluss minus des Bodenwerts des unbebauten Grundstücks zu diesem Zeitpunkt.«
Wir entschuldigen uns!
Quelle: https://www.nd-aktuell.de/artikel/148293.abriss-entschaedigung.html