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Vorsicht, Fallstricke lauern!

Bau- und Leistungsbeschreibung

  • Lesedauer: 3 Min.

Die Bau- und Leistungsbeschreibung ist das Herzstück des Bauvertrages. Doch was muss in ihr geregelt werden? Für Verbraucher lauern Fallstricke, warnt der Bauherren-Schutzbund (BSB).

Keine Transparenz durch unkonkrete Angaben

Die Mehrzahl von Bau- und Leistungsbeschreibungen ist unvollständig, Leistungen sind nur allgemein festgehalten. Das gilt besonders für Planung und Bauleitung, Erdarbeiten, Baukonstruktion, Ausbauarbeiten und Haustechnik. Angaben wie »Markenfabrikat« oder »deutscher Hersteller« erlauben keine Rückschlüsse auf technischen Standard oder Qualität der Produkte. Durch mangelnde Transparenz bei Bau- und Leistungsbeschreibungen wissen private Bauherren nicht genau, welche Leistungen und welche Qualität sie für ihr Geld bekommen.

Exakte Beschreibungen mindern Vertragsrisiko

Je verbindlicher Leistungsumfang, Planung und Bauausführung, Art und Qualität der Bau-stoffe, Haustechnik und Ausstattungsgrad aufgeführt sind, umso geringer ist das Vertragsrisiko. Bauherren können konkrete Beschreibungen der einzelnen Gewerke und Ausbaustufen ebenso einfordern wie exakte Angaben zu Material und zu Herstellermarken, Produkten und technischen Parametern. Eigenleistungen müssen klar vereinbart und zu denen des Hausanbieters abgegrenzt werden.

Besonders aufmerksam muss man sein, wenn in Leistungsbeschreibungen Formulierungen wie »Bauherrenleistungen« oder »Bausatz« zu finden sind. Damit werden häufig vom Hausanbieter zu erbringende Arbeiten auf den Verbraucher abgewälzt. Deshalb muss vor Vertragsabschluss genauestens darauf geachtet werden, was zu dessen Leistungsumfang gehört und ob dieser vollständig ist. Oft werden Leistungen erforderlich, ohne dass auf sie hingewiesen wird. So sollte man kein Grundstück ohne Besichtigung und Bodengutachten erwerben oder bebauen.

Über Bau- und Leistungsbeschreibung verhandeln

Da Bau- und Leistungsbeschreibungen zum Vertragswerk gehören, kann über sie verhandelt werden. Bei der Auswertung von Hausangeboten sollten zunächst alle Fragen und Wünsche für Veränderungen zum Vertragstext, zur Baubeschreibung und zum Preisangebot formuliert und vom künftigen Vertragspartner eine Stellungnahme angefordert werden.

Kein Bauherr sollte sich mit der Standardbeschreibung begnügen, denn sie reicht ohne Berücksichtigung des Baugrundstücks nicht aus. Über den konkreten Leistungsumfang und die Kosten einschließlich der Sonderwünsche und Eigenleistungen muss beiderseits vertragliche Einigung erzielt werden.

Unklarheiten aufdecken

Die Praxis zeigt, dass zu allgemeine Bau- und Leistungsbeschreibungen Quelle für Konfliktsituationen während des Hausbaus sind. Dazu gehören Abweichungen von der Baube-schreibung, der Einsatz minderwertiger Baustoffe und Materialien und Baumängel. Oft sind entsprechende Fallstricke im Vertragstext nicht erkennbar. Im Interesse von Vertragssicherheit ist es deshalb unverzichtbar, die Beschreibung des Leistungsumfangs eindeutig zu gestalten. Ergänzungen zur Standardbeschreibung müssen schriftlich Vertragsbestandteil werden.

Der BSB bietet Unterstützung durch unabhängige Berater. Diese Fachleute prüfen nach bundesweit einheitlichen Kriterien und helfen privaten Bauherren.

Internet: www.bsb-ev.de

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