Jobben im Studium

Teil 6 – Welche Kosten sind steuerlich absetzbar?

  • Lesedauer: 7 Min.

Viele Studierende sind überrascht, wenn sie in Beratungen hören, dass Semesterbeiträge und Studiengebühren von der Steuer absetzbar sind. Dabei ist das Prinzip ganz einfach: Studienkosten sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen und keine Lebenshaltungskosten sind. Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob das Studium als Sonderausgabe in den Mantelbogen einzutragen ist oder ob es im Falle eines bezahlten oder eines Zweitstudiums als Fortbildungskosten in die Anlage N oder die Anlage EÜR gehört. Das Finanzamt wird in allen Fällen für jede geltend gemachte Ausgabe einzeln entscheiden, ob es sie für gerechtfertigt hält, und wird bei einem als Sonderausgabe eingestuften Studium die Kosten bei 4.000 Euro pro Jahr deckeln.

Quittungen und Belege sollten genaue Angaben enthalten

Typische Studienausgaben wie Gebühren und Büromaterial wird das Finanzamt leichter anerkennen als solche, die den Ruch einer privaten Mitveranlassung haben. Selbstverständlich sind aussagefähige Quittungen von Vorteil, sie sind aber nicht Bedingung. Denn die Ausgaben müssen offiziell nur glaubhaft gemacht werden, und das kann durchaus auch per Eigenbeleg und mündlicher Erläuterung geschehen. Es ist völlig normal, dass Münzkopierer keine Quittungen ausspucken und dass man den Patenonkel nicht um die Quittung für die geschenkte Schreibtischlampe bittet. Beides kann aber von der Steuer abgesetzt werden, indem man einfach den Preis der Münzkopien und den – notfalls geschätzten – Wert der Lampe notiert und diese Eigenbelege beim Finanzamt einreicht. Dasselbe gilt für Käufe auf Flohmärkten oder im Internet, die genauso anerkannt werden müssen wie Käufe im Laden mit Kassenzettel. Man sollte sich im Laden nicht scheuen, eine separate Rechnung mit genauer Artikelbezeichnung zu verlangen, denn schmale Bonstreifen vom Discounter mit der Position »Non-food« könnten ja nicht nur Schreibblöcke oder die Batterien für die Bluetooth-Maus beinhalten, sondern auch Fußmatten oder Duftkerzen. Ähnliches gilt für Buchhandlungen, auf deren Quittungen Autor und Buchtitel identifizierbar bezeichnet werden müssen, notfalls indem man selbst die Angaben ergänzt. Die Kurzangabe »Fachbuch« reicht nicht aus, denn ein Fachbuch über Hunderassen mag für Dackelzüchter und angehende Biologen oder Veterinäre eine steuerlich relevante Ausgabe sein, aber kaum für angehende Ingenieure oder Englischlehrer.

Zu den Studienkosten gehören also zunächst einmal alle Gebühren: Semesterbeitrag, Verwaltungskostenanteil, Studiengebühr. Auch Vormerk- oder Säumnisgebühren der Bibliothek, Materialkostenbeiträge in Seminaren oder Teilnahmegebühren für Exkursionen sind selbstverständlich absetzbar.

Bei der notwendigen Fachliteratur empfiehlt es sich, die Literaturlisten der Seminare mit abzuheften, um im Zweifelsfall dem Finanzamt beweisen zu können, dass die betreffenden Bücher notwendige Anschaffungen waren; insbesondere für Studierende der Germanistik, die Werke der Belletristik anschaffen müssen, sind solche Listen wichtig. Konversationslexika und Wörterbücher werden von Finanzämtern gerne abgelehnt; Studierende sollten damit argumentieren, dass sich seit einiger Zeit ein Normalbürger für den Hausgebrauch mit einer kostenlosen Online-Enzyklopädie begnügen mag und Wörterbücher für Urlauber klein und preiswert sind, dass man aber als angehender Wissenschaftler Lexika in Buchform bzw. umfangreiche Wörterbücher benötigt. Für Fachzeitschriften gilt sinngemäß dasselbe wie für Fachliteratur, während Tageszeitungen generell nicht anerkannt werden (einzige bekannte Ausnahme ist das »Handelsblatt« bei Ökonomen).

Mehrere Geräte sind durchaus akzeptabel

Telefon- und Internetkosten sind grundsätzlich absetzbar. Finanzämter neigen dazu, nur bestimmte Prozentsätze der Rechnungen anzuerkennen und Strichlisten der vertelefonierten Einheiten bzw. Einzelverbindungsnachweise zu verlangen. Allerdings müssen sie die Kosten einer Flatrate voll akzeptieren, wenn man nachweisen kann, dass die für das Studium benötigte Nutzung bei Einzelabrechnung teurer wäre als die Flatrate. Auch diejenigen, die mehrere Telefone bzw. Handys benutzen, sind fein raus, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie bestimmte Geräte nur für das Studium bzw. den Beruf verwenden.

Dasselbe gilt für Computer. Auch hier mussten die Finanzämter nach langen Abwehrkämpfen akzeptieren, dass PCs und Laptops mittlerweile alltägliche Gebrauchsgegenstände und Arbeitsmittel sind. Der Bundesfinanzhof hat sogar in einem sehr nutzerfreundlichen Urteil (VI R 135/01) entschieden, dass schon bei einem Anteil der beruflichen oder Studiennutzung von 10 % das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen 50 % der Computerkosten ansetzen muss. Schon länger gilt die Regelung, dass bei mindestens 90 % Nutzung für Studium und Beruf auf 100 % aufgerundet wird.

Aufzeichnungen können bei Streit hilfreich sein

Streit mit dem Finanzamt kann es also nur noch darum geben, diese Nutzungsanteile glaubhaft zu machen. Aufzeichnungen über die Dauer der jeweiligen Nutzung sind dafür sehr hilfreich. In vielen Fällen wird eine Anerkennung von 100 % kein Problem sein, nämlich dann, wenn man mehrere Computer besitzt. Neben einem stationären Gerät mit nennenswertem privatem Nutzungsanteil präsentiert man dem Finanzamt den zu mindestens 90 % für die Uni benutzten Laptop, der damit zu 100 % absetzbar ist.

Zu beachten ist allerdings, dass Geräte, deren Nettopreis ohne Mehrwertsteuer über 410 Euro beträgt, nicht sofort komplett abgesetzt werden können, sondern über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen; Gegenstände, die netto zwischen 60 und 410 Euro gekostet haben, dürfen auf Wunsch des Steuerpflichtigen ebenso behandelt werden, um die Steuerbelastung zu optimieren. Die angenommene Nutzungsdauer ist unterschiedlich. Bei Computern beträgt sie 36 Monate, bei Kameras 60 Monate und bei Büromöbeln 156 Monate. Wer sich also im Mai 2009 einen Laptop für 1.080 Euro kauft, kann 2009 dafür 240 Euro, 2010 und 2011 jeweils 360 Euro und 2012 die restlichen 120 Euro absetzen. Alle einzeln zuordbaren Peripheriegeräte müssen unabhängig vom Preis gemeinsam mit dem PC abgerechnet werden, was bei nachträglichem Kauf von Mäusen, Tastaturen, Druckern oder Displays zu einer aufwendigen Umrechnerei bei der Nutzungsdauer und zu jährlichen Abschreibungsraten womöglich im einstelligen Eurobereich führt. Einfacher ist es mit Multifunktionsgeräten, die auch unabhängig vom PC funktionieren.

Um die Verwirrung komplett zu machen, wurde per 1.1.2008 für Betriebsausgaben auf den Anlagen EÜR und G bzw. S ein neues System eingeführt: Dort werden alle Wirtschaftsgüter bis 150 Euro sofort voll abgesetzt; alle Gegenstände von 150 bis 1.000 Euro werden zu einer Sammelposition addiert und auf fünf Jahre abgeschrieben; alle Geräte oder Anlagen über 1.000 Euro werden mit den bekannten jeweiligen Fristen monatsgenau abgeschrieben. Auch hier verstehen sich die Preise als netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Wer also studiert und freiberuflich arbeitet, muss beide Systeme kennen und das jeweils richtige anwenden.

Bedeutende Veränderungen in der Rechtslage und Rechtsprechung hat es jüngst bei Exkursionen und Auslandsaufenthalten gegeben. Üblicherweise können hier nachgewiesene Übernachtungskosten und pauschale Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) geltend gemacht werden; die Pauschalsätze für volle Tage liegen beispielsweise in Deutschland, Tschechien und Polen bei 24 Euro, in Frankreich bei 39 Euro und in Großbritannien bei 42 Euro; einzelne Städte können dabei anders bewertet sein (Warschau und Krakau 30 Euro, Paris 48 Euro, London 60 Euro). Für Auslandsübernachtungen werden zwar immer noch Pauschbeträge angegeben, die aber seit dem 1.1.2008 nicht mehr beim Finanzamt geltend gemacht werden können, sondern nur noch als Limit für steuerfrei zahlbare Übernachtungsspesen des Arbeit- bzw. Auftraggebers dienen.

Keine Möglichkeit mehr zur »Veredelung«

Die legale Möglichkeit, preiswerte oder kostenlose Auslandsübernachtungen steuerlich zu veredeln, ist damit leider vorbei. Auf der anderen Seite haben sich die Chancen verbessert, Studienreisen mit privatem Zusatzprogramm zumindest teilweise von der Steuer absetzen zu können. Galt früher ein Aufteilungsverbot, was zur völligen Ablehnung der geltend gemachten Kosten führte, hat der Bundesfinanzhof schon vor einigen Jahren entschieden, dass die VMA für die Tage des beruflichen Reiseteils absetzbar sind. Seit 2006 ist der Große Senat des BFH (GrS 1/06) zusätzlich mit der Frage befasst, ob bei einer solchen »Vielzweckreise« auch die Kosten der An- und Abreise teilweise von der Steuer abgesetzt werden dürfen.

JOACHIM HOLSTEIN

Im nächsten Ratgeber:
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