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Auch Interessen der Mieter sind zu beachten

BGH zur Abrisskündigung

  • Lesedauer: 1 Min.
Für Mieter wird es gefährlich, wenn der Vermieter durch Fortsetzung der Mietverhältnisse daran gehindert wird, sein Grundstück »angemessen« wirtschaftlich zu verwerten und wenn er dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Das Recht dazu gibt den Vermietern § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Meistens geht es darum, die Mieter eines Haues los zu werden, wenn es abgerissen und durch einen lukrativen Neubau ersetzt werden soll, der eine höhere Rendite bringt.

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Er urteilte, wenn wegen des maroden Zustands des Gebäudes, gemessen an den üblichen Wohnverhältnissen, ein Abriss mit anschließendem Neubau geboten erscheint, kann dies als »erheblicher Nachteil« des Vermieters gewertet werden, wenn er andererseits mit Sanierungsmaßnahmen weder eine nachhaltige Verbesserung der Wohnungen oder eine relativ geringe Restlebensdauer des Gebäudes erwarten kann.

Dieser für Mieter wenig hoffnungsvollen Auslegung fügte der BGH jedoch noch hinzu: Bei der Beurteilung solcher Abrisskündigungen sei auch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Artikel 14, Abs. 2 des Grundgesetzes abzuwägen. Gemeint sei damit das grundsätzliche Bestandsinteresse des Mieters an seiner Wohnung, die für ihn sein Lebensmittelpunkt ist. Eine solche »Abwägung« lasse sich aber nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Vermieters treffen, heißt es in dem Urteil.

BGH-Urteil vom 28. Januar 2009, Az. VIII ZR 8/08

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