Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip ist zulässig

BGH-Urteil

In einem Urteil vom 20. Februar 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Abrechnung von Betriebskosten nach dem Abflussprinzip grundsätzlich zulässig sei (Az. VIII ZR 27/07).

Hier der Versuch einer Erläuterung, was das eigentlich ist. Bei der Abrechnung von Betriebskosten haben Vermieter in der Regel zwei Möglichkeiten für die Zuordnung ihrer Kosten, die sie im Abrechnungszeitraum (der 12 Monate umfasst), auf die Mieter umlegen können:

1. Sie können die Kosten z. B. für verbrauchten Strom oder für entsorgten Müll umlegen, die im Abrechnungszeitraum angefallen sind. Das kann unabhängig davon geschehen, wann der Vermieter die Rechnungen dafür erhalten hat. Trifft z. B. erst 2008 die Rechnung für einige Betriebskostenpositionen bei ihm ein, die 2007 angefallen sind, werden diese dem Abrechnungszeitraum für das Jahr 2007 zugeordnet und auf die Mieter umgelegt. Das wird als Leistungsprinzip bezeichnet.

2. Vermieter können aber auch unabhängig davon, wann die entsprechenden Leistungen von ihnen in Anspruch genommen wurden, diejenigen Kosten auf die Mieter umlegen, die sie im Abrechnungszeitraum tatsächlich hatten...


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