nd-aktuell.de / 06.05.2009 / Ratgeber / Seite 3

Auf Spanne ist hinzuweisen

Mietspiegel

Wenn ein Vermieter seine Mieterhöhungsforderung auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, muss er die Angaben des Mietspiegels zu der betreffenden Wohnung dem Mieter mitteilen. Ein allgemeiner Hinweis reicht dafür nicht aus. Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Mieterhöhung mit einem anderen Begründungsmittel, z. B. mit einer Mietdatenbank, gestützt wird. Was unter einem qualifizierten Mietspiegel zu verstehen ist, geht aus § 558d des BGB hervor. Übrigens, ein Mietspiegel muss dem Mieter nicht mitgeliefert werden, wenn er allgemein zugänglich ist. Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern mit einer Spanne der Miethöhe, dann muss die Einordnung der Wohnungskategorie ebenfalls mitgeteilt werde.

BGH-Urteil vom 12. Dezember 2007, Az. VIII ZR 11/ 07