nd-aktuell.de / 06.05.2009 / Ratgeber / Seite 2

Kein Geld für allgemeine Krankenhausleistungen

Krankenzusatzversicherung

Eine Frau ließ sich in einer Privatklinik am Knie operieren. Sie war über eine Betriebskrankenkasse gesetzlich krankenversichert und hatte darüber hinaus eine private Krankenzusatzversicherung (Tarif SM 9) abgeschlossen. Allerdings hatte sie wohl versäumt, sich den Vertrag genauer anzuschauen. Denn das böse Erwachen kam ganz schnell.

Für die Behandlung und den stationären Aufenthalt in der Privatklinik sollte die Versicherungsnehmerin 7669 Euro zahlen. 4324 Euro erstattete der gesetzliche Krankenversicherer. Den Differenzbetrag verlangte die Patientin von der privaten Krankenversicherung: Doch die übernahm nur eine wahlärztliche Leistung. Auf mehr habe die Versicherungsnehmerin keinen Anspruch, entschied das Oberlandesgericht Köln.

Nach dem versicherten Tarif sei klar, dass der private Versicherer keine allgemeinen Krankenhausleistungen übernehme. Diese Regelung sei nicht unklar oder überraschend.

Der vereinbarte Ergänzungstarif beinhalte nur die Mehrkosten durch wahlärztliche Leistungen und durch ein Ein- bzw. Zweibettzimmer (sowie andere Annehmlichkeiten wie Fernsehgerät, Telefon etc.).

Die private Versicherung müsse keineswegs alle Kosten tragen, die der gesetzliche Versicherer nicht erstatte.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2008 - 5 U 245/07