Urteile zu Auto und Alkohol

Kurz

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Kommt ein Autofahrer von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Baum, fährt anschließend nach Hause und trinkt zur Beruhigung noch ein Bier, kann der Kfz-Versicherer deshalb nicht die Regulierung des Unfallschadens verweigern; dieses Verhalten verletzt nur dann die Aufklärungspflichten eines Versicherungsnehmers, wenn durch einen Unfall ein »Fremdschaden« entstanden ist, der erkennbar war. (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 - 12 U 13/08)

Führt ein Kapitän alkoholisiert einen Fischkutter, stellt dies zwar vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr dar und ist strafbar; doch darf dem Kapitän deshalb nicht der Führerschein für Kraftfahrzeuge entzogen werden; zu den Kraftfahrzeugen gehören nur »Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein«, nicht aber Boote; der Entzug der Fahrerlaubnis dient der Sicherheit des Straßenverkehrs, der vor Autofahrern mit Hang zum Alkohol geschützt werden muss. (Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Juni 2008 - 1 Ss 95/08)

Ist ein Verkehrssünder alkoholisiert Auto gefahren, hat dann mit der Fahrerlaubnisbehörde verbindlich vereinbart, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Eignung als Kraftfahrer vorzulegen, ohne diese Verpflichtung zu erfüllen, darf ihm die Behörde den Führerschein trotz dieses Fehlverhaltens nur dann entziehen, wenn sie den Betroffenen vorher auf diese Konsequenz aufmerksam gemacht hat. (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2008 - 3 B 99/07)

Nimmt ein Autofahrer, der schön des öfteren betrunken am Lenkrad erwischt wurde, nach einer weiteren Trunkenheitsfahrt an einer Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen teil, erspart ihm das nicht den Entzug des Führerscheins; die Vermutung, dass er »zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet« ist, wird allein durch eine Nachschulung oder Verkehrstherapie nicht ausgeräumt; die Teilnahme kann aber dazu führen, dass die Dauer der Sperrfrist verkürzt wird. (Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 15. Juli 2008 - 9 Ds 82 Js 2342/08)

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