Unterhalt: Vater muss sich um eine besser bezahlte Arbeit kümmern

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Nach der Trennung der Eltern lebten die zwei kleinen Kinder bei der Mutter. Vom Amtsgericht wurde der Vater dazu verurteilt, für die Kinder den Mindestunterhalt zu überweisen.

Dazu sei er nicht in der Lage, erklärte der Tischlermeister, bei seinem Gehalt von 1088 Euro (abzüglich hoher Fahrtkosten). Er habe sich auch schon woanders beworben, aber ohne Erfolg. Mehr als sieben oder acht Euro Stundenlohn sei derzeit »nicht drin«, wie ein Stellenangebot der Agentur für Arbeit belege.

Mit dieser Argumentation kam der Vater beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg nicht durch (Az: 3 UF 39/08).

Seine Fahrtkosten würden mehr als ausgeglichen durch die Tatsache, dass er mietfrei bei seinen Eltern im Hause wohne. Vor allem aber: Seinen minderjährigen Kindern gegenüber sei er verpflichtet, sich bundesweit um eine besser bezahlte Anstellung zu bemühen. Seine aktuelle Tätigkeit entspreche nicht seinem Ausbildungsstand.

Im Stellenangebot der Agentur für Arbeit werde für acht Euro Stundenlohn ein Tischlergeselle gesucht. Der Unterhaltspflichtige sei aber Tischlermeister mit Auslandserfahrung, noch dazu habe er an der Fachhochschule mehrere Semester Architektur studiert. Ein Blick ins Internet, z. B. auf die Seite »netto-lohn.de« zeige, dass Tischlermeister – etwa im Ruhrgebiet oder im Sauerland – weit mehr verdienten als acht Euro die Stunde. Hätte sich der Tischlermeister intensiv darum bemüht, hätte er eine besser dotierte Stelle finden können, so das Gericht.

Im Übrigen sei er verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, wenn sein Einkommen für den Unterhalt nicht ausreiche. Wenn er sich mehr anstrenge, könne er durchaus genügend verdienen.

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