Schallschutz verschlechtert

Modernisierung

  • Lesedauer: 1 Min.

Führt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durch, muss er die dabei geltenden technischen Normen einhalten. Tut er dies nicht, so kann darin ein Wohnungsmangel liegen, dessen Beseitigung der Mieter verlangen kann, so ein Urteil des Landgerichts Berlin.

Wie der Anwalt-Suchservice (Tel. 0900 – 1020809) berichtet, hatte der Vermieter einer Altbauwohnung die bisherigen Kastendoppelfenster durch moderne Isolierglasfenster ersetzen lassen. Laut einer Modernisierungsvereinbarung sollte u.a. besserer Schallschutz erreicht werden. Aber nach der Auswechslung der Fenster war der Verkehrslärm in der Wohnung noch lauter als zuvor zu hören. Der Mieter verlangte Nachbesserung, was der Vermieter ablehnte. Doch das Landgericht Berlin gab dem Mieter Recht. Laut Sachverständigengutachten hätten die neuen Fenster einen Schallschutz von nur 33 Dezibel, obwohl die DIN 4109 einen Wert von 38 Dezibel vorschreibe. Der Vermieter müsse den Schallschutz entsprechend den geltenden technischen Normen verbessern

Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2008, Az. 67 S 64/07

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