nd-aktuell.de / 13.05.2009 / Ratgeber / Seite 2

Bundesarbeitsgericht: Trotz Kündigung Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Urteil

Beschäftigte haben trotz Kündigung Anrecht auf Kurzarbeitergeld. Mit diesem Urteil gab das Bundesarbeitsgericht in Erfurt kürzlich einem Maurer aus Schleswig-Holstein recht. (Az: 5 AZR 310/08)

Ihm war im Januar 2007 wegen fehlender Aufträge zum 31. März gekündigt worden. Im Februar und März zahlte sein Betrieb nur Kurzarbeitergeld, den Kläger nahm er wegen der Kündigung aus mit Hinweis auf Paragraf 172 des Sozialgesetzbuches (SGB III). Damit konnte er sich auch in den ersten Instanzen durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht kassierte nun diese Urteile und sprach dem Maurer den Bruttolohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zu.

Kurzarbeitergeld ist ein Ausgleich für Einkommensverluste für Arbeiter und Angestellte, die aufgrund drastischer Auftragsrückgänge in ihren Unternehmen weniger Wochenstunden arbeiten können. Es wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert und nur an sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt. Es muss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden. Die BA ist auch für die Auszahlung zuständig.

Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind werden 67 Prozent des Einkommens, das sie infolge von Kurzarbeit netto weniger verdienen, ausgeglichen. Bei Arbeitnehmern ohne Kind sind es 60 Prozent.

Wie viele Menschen sich derzeit in Kurzarbeit befinden, ist der Bundesagentur für Arbeit nicht exakt bekannt. Denn Unternehmen haben bis zu drei Monate Zeit, um sich die Lohnzuschüsse von der Behörde erstatten zu lassen. Nach Schätzungen liegt die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland derzeit bei mehr als einer Million Menschen.

Im Rahmen des Konjunkturpakets hat die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von sechs auf 18 Monate verlängert und den Zugang zu Qualifizierungsprogrammen erleichtert.

Für Kurzarbeiter gibt es laut Bundesagentur für Arbeit zwei Qualifizierungsprogramme. Beim sogenannten Bildungsgutschein für gering qualifizierte Kurzarbeiter wird die Weiterbildung komplett von den regionalen Arbeitsagenturen bezahlt. Zusätzlich stehen seit Jahresanfang für drei Jahre bis zu 40 Millionen Euro zur Förderung höher qualifizierter Kurzarbeiter zur Verfügung. Sie stammen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF). Wie viele Kurzarbeiter sich derzeit fortbilden, ist der BA nicht bekannt.

Zwei Sonderformen sind das Saison-Kurzarbeitergeld, das die Entlassung von Bauarbeitern im Winter verhindern soll, und das Transfer-Kurzarbeitergeld. Beide spielen statistisch betrachtet jedoch keine bedeutsame Rolle.

Fragen zur Kurzarbeit beantwortet das Info-Telefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
01805 / 67 67 12
(14 Cent pro Minute, Montag bis Freitag 8-20 Uhr).